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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton/zur Mediengestalterin Bild und Ton (MedienGBildTonAusbV k.a.Abk.)

V. v. 26.05.2006 BGBl. I S. 1271 (Nr. 26); aufgehoben durch § 20 V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 300
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-27 Berufliche Bildung
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§ 9 Abschlussprüfung


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1.
Produktionsaufgaben,

2.
Produktionsorganisation, -technik und Gestaltung,

3.
Medienwirtschaft,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Im Prüfungsbereich „Produktionsaufgaben" soll der Prüfling nachweisen, dass er

1.
vorgegebene redaktionelle Konzepte ausarbeiten sowie Produktionsunterlagen erstellen,

2.
Bild-Ton sowie Ton nach redaktionellen und gestalterischen Gesichtpunkten aufnehmen und bearbeiten, technische Standards und zeitliche Vorgaben einhalten,

3.
komplexe Teilaufgaben einer Produktion unter Zeitvorgaben durchführen und

4.
Projektabläufe dokumentieren, Medienbegleitdaten und Abrechnungsdaten erstellen

kann.

(4) Zum Nachweis der Anforderungen nach Absatz 3 soll der Prüfling

1.
in höchstens 18 Stunden

a)
eine Bild-Ton-Produktion von 2,5 bis 4 Minuten Dauer oder

b)
eine Tonproduktion von 3 bis 5 Minuten

auf der Grundlage einer redaktionellen Vorgabe erstellen, Unterlagen anfertigen sowie hierüber ein Fachgespräch von 5 bis 15 Minuten führen. Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung der Produktion das ausgearbeitete Konzept, einschließlich der Produktionsunterlagen, zur Genehmigung vorzulegen;

2.
in höchstens 45 Minuten höchstens drei Arbeitsproben durchführen. Für die Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:

a)
Kamerabilder und Zuspielungen, einschließlich Effekte, Schriften, Bildübergänge und Tricks, unter Einbeziehung der Kameraführung nach redaktionellen und gestalterischen Gesichtspunkten auswählen und einsetzen;

b)
Tonproduktionen, Musik und Live-Bestandteile, einschließlich Effekte, nach redaktionellen und gestalterischen Gesichtspunkten auswählen und einsetzen;

c)
Produktionen für verschiedene Verbreitungswege aufbereiten, verwalten und bereitstellen sowie Ablaufsteuerungssysteme einsetzen;

d)
eine Szene einleuchten und mit mindestens zwei Kameras optisch auflösen und aufzeichnen;

e)
eine Bild-Ton-Produktion nach vorgegebenem Konzept montieren.

Die Arbeitsproben sind so auszuwählen, dass der Nachweis der Anforderungen nach Absatz 3 gewährleistet ist.

Die Produktionsaufgaben nach Nummer 1 und 2 sind gleich zu gewichten.

(5) Im Prüfungsbereich „Produktionsorganisation, -technik und Gestaltung" soll der Prüfling nachweisen, dass er

1.
Unterlagen auswerten,

2.
Lösungsvarianten unter technischen, gestalterischen, rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,

3.
Arbeitstechniken und Arbeitsabläufe planen und abstimmen sowie

4.
Geräte und Material auswählen

kann. Zum Nachweis der Qualifikationen soll der Prüfling in höchstens 180 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(6) Im Prüfungsbereich „Medienwirtschaft" soll der Prüfling nachweisen, dass er

1.
die gesellschaftliche Bedeutung, die gesellschaftsrechtliche Stellung sowie die wirtschaftlichen und sozialen Aufgaben von Medienbetrieben beschreiben,

2.
die Zusammenhänge von Medienordnung, Programmauftrag und Programmformen darstellen und

3.
die rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen der Medienproduktion unter Berücksichtigung des Spannungsfeldes von Meinungsfreiheit, Persönlichkeitsschutz, Wettbewerbssituation und Konsumentenwünschen analysieren und beurteilen

kann. Zum Nachweis der Qualifikationen soll der Prüfling in höchstens 45 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(7) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" soll der Prüfling nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. Zum Nachweis der Qualifikationen soll der Prüfling in höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(8) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Produktionsaufgaben 50 Prozent,

2.
Produktionsorganisation, -technik und Gestaltung 25 Prozent,

3.
Medienwirtschaft 15 Prozent,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(9) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsbereichen mit mangelhaft und in den weiteren schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das Ergebnis der schriftlichen Arbeit und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis,

2.
im Prüfungsbereich Produktionsaufgaben sowie

3.
im Prüfungsbereich Produktionsorganisation, -technik und Gestaltung

mit mindestens „ausreichend" bewertet worden sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit „ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.

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Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton/zur Mediengestalterin Bild und Ton

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 MedienGBildTonAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MedienGBildTonAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 MedienGBildTonAusbV Zielsetzung der Berufsausbildung
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen. (2) Die berufliche Handlungsfähigkeit im Einsatzgebiet ist durch ...


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