(860-4-1)
Das
Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), geändert durch Artikel
3 des Gesetzes vom
24. April 2006 (BGBl. I S. 926), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 18d Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Einkommensänderungen sind erst vom nächstfolgenden 1. Juli an zu berücksichtigen; einmalig gezahltes Vermögenseinkommen ist vom Beginn des Kalendermonats an zu berücksichtigen, für den es als erzielt gilt."
- 2.
- § 18e wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 werden jeweils die Wörter „Zeitpunkt der nächsten Rentenanpassung" durch die Wörter „nächstfolgenden 1. Juli" ersetzt.
- b)
- In Absatz 7 werden die Wörter „einer Rentenanpassung" durch die Wörter „dem 1. Juli eines jeden Jahres" ersetzt.
B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363
Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet
G. v. 19.06.2006 BGBl. I S. 1305