Artikel 2 - Gesetz über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2006 (RentenWWgG 2006 k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. Juni 2006 SGB IV § 18d, § 18e

(860-4-1)

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), wird wie folgt geändert:

1.
§ 18d Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Einkommensänderungen sind erst vom nächstfolgenden 1. Juli an zu berücksichtigen; einmalig gezahltes Vermögenseinkommen ist vom Beginn des Kalendermonats an zu berücksichtigen, für den es als erzielt gilt."

2.
§ 18e wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 werden jeweils die Wörter „Zeitpunkt der nächsten Rentenanpassung" durch die Wörter „nächstfolgenden 1. Juli" ersetzt.

b)
In Absatz 7 werden die Wörter „einer Rentenanpassung" durch die Wörter „dem 1. Juli eines jeden Jahres" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2006

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 RentenWWgG 2006 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RentenWWgG 2006 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung der Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet
G. v. 19.06.2006 BGBl. I S. 1305
Artikel 7a SozEntschRÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juni 2006 (BGBl. I S. 1304) geändert worden ist, wird nach Absatz 6 ...


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