Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
(860-4-1)
Das
Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), geändert durch Artikel
3 des Gesetzes vom
24. April 2006 (BGBl. I S. 926), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 18d Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Einkommensänderungen sind erst vom nächstfolgenden 1. Juli an zu berücksichtigen; einmalig gezahltes Vermögenseinkommen ist vom Beginn des Kalendermonats an zu berücksichtigen, für den es als erzielt gilt."
- 2.
- § 18e wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 werden jeweils die Wörter „Zeitpunkt der nächsten Rentenanpassung" durch die Wörter „nächstfolgenden 1. Juli" ersetzt.
- b)
- In Absatz 7 werden die Wörter „einer Rentenanpassung" durch die Wörter „dem 1. Juli eines jeden Jahres" ersetzt.
(860-6)
Das
Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel
5 des Gesetzes vom
24. April 2006 (BGBl. I S. 926), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 255f die Jahreszahl „2005" durch die Jahreszahl „2007" ersetzt.
- 2.
- § 255f wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird die Jahreszahl „2005" durch die Jahreszahl „2007" ersetzt.
- b)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- c)
- In Absatz 2 werden jeweils die Jahreszahl "2005" durch die Jahreszahl „2007" und die Jahreszahl „2003" durch die Jahreszahl „2005" ersetzt.
- d)
- Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Juni 2006.