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§ 1 - Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetz (ZVsG)

Artikel 4 G. v. 24.06.1993 BGBl. I S. 1038, 1047; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 17 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.07.1993; FNA: 826-30-6-2 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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§ 1 Geltungsbereich



(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften nach dem Pensionsstatut der Carl-Zeiss-Stiftung Jena vom 3. Dezember 1888 in der Fassung vom 30. Dezember 1977 (Pensionsstatut), zuletzt geändert durch Beschluß der Carl-Zeiss-Stiftung Jena vom 25. Februar 1991.

(2) Die nach dem Pensionsstatut erworbenen Ansprüche und Anwartschaften werden auf Antrag der Berechtigten den in Zusatzversorgungssystemen des Beitrittsgebiets erworbenen Ansprüchen und Anwartschaften gleichgestellt.

(3) 1Überlebende Ehegatten und Kinder eines verstorbenen Berechtigten, die Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch haben, sind auch dann Berechtigte, wenn sie Leistungen nach dem Pensionsstatut nicht beziehen. 2Sind neben einem überlebenden Ehegatten auch Kinder Berechtigte, kann nur der überlebende Ehegatte den Antrag stellen; in den übrigen Fällen kann bei mehreren Berechtigten nur von allen Berechtigten ein übereinstimmender Antrag gestellt werden.

(4) 1Der Antrag kann nur bis zum 30. Juni 1994 bei dem Versorgungsträger gestellt werden und ist unwiderruflich. 2Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. 3Der Versorgungsträger teilt der Datenstelle der Rentenversicherung unverzüglich die Antragstellung mit. 4Er erfüllt gegenüber den Berechtigten die Aufgaben des Leistungsträgers nach § 14 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch.





 

Frühere Fassungen von § 1 ZVsG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 22 6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
vom 11.11.2016 BGBl. I S. 2500

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 ZVsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ZVsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZVsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Artikel 22 6. SGB IV-ÄndG Folgeänderungen
... (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 4 Satz 3, § 4 Absatz 1 Satz 4 und § 7 Absatz 1 Satz 3 wird jeweils das Wort ...