Dem §
80 des
Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:
Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§
40,
40a und
41 des
Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt. Satz 4 gilt entsprechend, wenn ein Partner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994 und dem 23. Juni 2006 an den Schädigungsfolgen verstorben ist."
B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054
G. v. 19.07.2006 BGBl. I S. 1652