Artikel 9 - Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (SozEntschRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 9 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas Abweichendes bestimmt wird.

(1a) Artikel 01 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. November 1994 in Kraft.

(3) Artikel 6 Nr. 3 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft.

(4) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.

(5) Artikel 6 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe b, c - § 2 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 - und Nr. 4 sowie Artikel 7 Nr. 5 treten mit Wirkung vom 1. März 2002 in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Juni 2006.



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