Das
Abfallverbringungsgesetz vom
30. September 1994 (BGBl. I S. 2771), zuletzt geändert durch Artikel 42 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 6 Abs. 3 werden die Wörter „im Benehmen mit dem Solidarfonds nach § 8" gestrichen und folgender Satz angefügt:
„Das jeweilige Land trägt die Kosten für die Rückführung der Abfälle und deren schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung, abzüglich der von Verursachern und sonstigen erstattungspflichtigen Dritten gegenüber der nach Absatz 1 Satz 4 bis 7 zuständigen Behörde erstatteten Kosten."
- 2.
- In § 7 Abs. 1 werden die Wörter „und ihrer Pflicht zur Beteiligung an dem Solidarfonds gemäß § 8 Abs. 1 Satz 6 nachgekommen ist" gestrichen.
- 3.
- § 8 wird aufgehoben.
- 4.
- In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der Solidarfonds Abfallrückführung nach § 8," gestrichen.
Die
Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung vom 20. Mai 1996 (BGBl. I S. 694), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), wird aufgehoben.
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels
3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel
3 tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem die Abwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung beendet ist. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. *)
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- *)
- Anm. d. Red.: Gemäß Bekanntmachung v. 13. Juni 2006 (BGBl. I S. 1313) tritt Artikel 3 mit Ablauf des 30. Juni 2006 in Kraft.