(1) 1Der Wahlvorstand hat für jede Wahl des Sprecherausschusses eine Liste der leitenden Angestellten (Wählerliste) aufzustellen. 2Die leitenden Angestellten sollen mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden.
(2)
1Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
2Er hat den Wahlvorstand insbesondere bei Feststellung der in
§ 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes genannten Personen zu unterstützen.
(3) Wahlberechtigt und wählbar sind nur leitende Angestellte, die in die Wählerliste eingetragen sind.
(4)
1Ein Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck dieser Verordnung sind vom Tage der Einleitung der Wahl (
§ 3 Abs. 1) bis zum Abschluß der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten Stellen zur Einsichtnahme auszulegen.
2Der Abdruck der Wählerliste soll die Geburtsdaten der leitenden Angestellten nicht enthalten.
3Ergänzend können der Abdruck der Wählerliste und die Verordnung mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden.
4Die Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Form ist nur zulässig, wenn alle leitenden Angestellten von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können und Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 34 WOSprAuG Wahl des Unternehmenssprecherausschusses (vom 28.01.2022) ... die Wahl des Unternehmenssprecherausschusses sind die §§ 1 bis 25 mit der Maßgabe anzuwenden, daß 1. ein Abdruck der Wählerliste ... an geeigneter Stelle in jedem Betrieb des Unternehmens zur Einsichtnahme auszulegen ist ( § 2 Abs. 4 Satz 1 ), 2. Mitteilungen, die vom Unternehmenswahlvorstand bekanntzumachen sind, in jedem ...
§ 39 WOSprAuG Teilnahme der Kapitäne an der Wahl ... von Seeschiffahrtsunternehmen Sprecherausschüsse gewählt, finden die §§ 1 bis 38 mit folgender Maßgabe Anwendung: 1. Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand ... gehörenden Schiffe anlaufen, sowie die voraussichtlichen jeweiligen Liegezeiten anzugeben ( § 2 Abs. 2 ). 2. Der Wahlvorstand übersendet jedem Kapitän einen Abdruck der ... jedem Kapitän einen Abdruck der Wählerliste und einen Abdruck dieser Verordnung ( § 2 Abs. 4 ). 3. Mitteilungen, die im Landbetrieb bekanntzumachen sind, übersendet ...
V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 69
Artikel 1 WOSprAuGÄndV ... und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich." 2. Dem § 2 Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt: „Ergänzend können der ... die Wörter „, sowie im Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form ( § 2 Absatz 4 Satz 3 und 4 ) wo und wie von der Wählerliste und der Verordnung Kenntnis genommen werden kann" ... mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden. § 2 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend. Ergänzend hat der Wahlvorstand das Wahlausschreiben den Personen nach ...