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Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz (WOSprAuGÄndV k.a.Abk.)

V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 69 (Nr. 3); Geltung ab 28.01.2022

Eingangsformel



Auf Grund des § 38 Nummer 1 bis 6 des Sprecherausschussgesetzes, der zuletzt durch Artikel 222 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 28. Januar 2022 WOSprAuG § 1, § 2, § 3, § 4, § 9, § 10, § 11, § 12, § 14, § 16, § 18, § 19, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 40, § 41

Die Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1798) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Die Sitzungen des Wahlvorstands finden als Präsenzsitzung statt."

b)
Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:

„(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann der Wahlvorstand beschließen, dass die Teilnahme an einer nicht öffentlichen Sitzung des Wahlvorstands mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen kann. Dies gilt nicht für Sitzungen des Wahlvorstands

1.
zur Prüfung eingereichter Vorschlagslisten nach § 6 Absatz 2 Satz 2,

2.
zur Durchführung eines Losverfahrens nach § 9 Absatz 1.

Es muss sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig. Die mittels Video- und Telefonkonferenz Teilnehmenden bestätigen ihre Teilnahme gegenüber dem Vorsitzenden in Textform. Die Bestätigung ist der Niederschrift nach Absatz 3 beizufügen.

(5) Erfolgt die Sitzung des Wahlvorstands mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich."

2.
Dem § 2 Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Ergänzend können der Abdruck der Wählerliste und die Verordnung mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden. Die Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Form ist nur zulässig, wenn alle leitenden Angestellten von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können und Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „ausliegen" die Wörter „, sowie im Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form (§ 2 Absatz 4 Satz 3 und 4) wo und wie von der Wählerliste und der Verordnung Kenntnis genommen werden kann" eingefügt.

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „ist anzugeben" durch die Wörter „und im Fall des § 40 Absatz 2 zusätzlich die Uhrzeit sind anzugeben" ersetzt.

cc)
In Nummer 6 werden die Wörter „ist anzugeben" durch die Wörter „und im Fall des § 40 Absatz 2 zusätzlich die Uhrzeit sind anzugeben" ersetzt.

dd)
In Nummer 10 wird die Angabe „(§ 23 Abs. 2)" durch die Wörter „nach § 23 Absatz 3" ersetzt.

b)
Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Ergänzend kann das Wahlausschreiben mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden. § 2 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend. Ergänzend hat der Wahlvorstand das Wahlausschreiben den Personen nach § 23 Absatz 2 postalisch oder elektronisch zu übermitteln; der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand die dazu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen."

4.
In § 4 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Tage vor dem Beginn" durch das Wort „Abschluss" ersetzt.

5.
In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „(§ 3 Abs. 4)" durch die Wörter „nach § 3 Absatz 4 Satz 1 bis 3" ersetzt.

6.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in den hierfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)" gestrichen.

b)
Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

c)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Stelle" die Wörter „und faltet ihn in der Weise, dass seine Stimme nicht erkennbar ist" eingefügt.

7.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „und in den Wahlumschlag legen" gestrichen.

bb)
In den Sätzen 2 und 4 wird jeweils das Wort „Wahlumschläge" durch das Wort „Stimmzettel" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Wähler gibt seinen Namen an und wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne ein, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist."

c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Wer infolge seiner Behinderung bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, kann eine Person seines Vertrauens bestimmen, die ihm bei der Stimmabgabe behilflich sein soll, und teilt dies dem Wahlvorstand mit. Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden. Die Hilfeleistung beschränkt sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zur Stimmabgabe; die Person des Vertrauens darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen. Sie ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung zur Stimmabgabe erlangt hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für des Lesens unkundige Wähler."

d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

8.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Sofern eine schriftliche Stimmabgabe erfolgt ist, führt der Wahlvorstand vor Beginn der Stimmauszählung das Verfahren nach § 25 durch."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den Wahlumschlägen" gestrichen.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Befindet sich in der Wahlurne ein Wahlumschlag mit mehreren gekennzeichneten Stimmzetteln (§ 25 Absatz 1 Satz 3), so werden die Stimmzettel, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls als ungültig angesehen."

9.
In § 14 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Wahlumschläge" durch das Wort „Stimmen" ersetzt.

10.
In § 16 Satz 1 wird die Angabe „(§ 3 Abs. 4)" durch die Wörter „nach § 3 Absatz 4 Satz 1 bis 3" ersetzt.

11.
§ 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Stelle" die Wörter „und faltet ihn in der Weise, dass seine Stimme nicht erkennbar ist" eingefügt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „und 3" gestrichen.

12.
In § 19 werden die Wörter „den Wahlumschlägen" gestrichen.

13.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Die Wahlumschläge müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie

1.
im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere im Außendienst oder mit Telearbeit Beschäftigte, oder

2.
vom Erlass des Wahlausschreibens bis zum Zeitpunkt der Wahl aus anderen Gründen, insbesondere bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit,

voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf. Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand die dazu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

14.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und so faltet und in dem Wahlumschlag verschließt, dass die Stimmabgabe erst nach Auseinanderfalten des Stimmzettels erkennbar ist,".

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Der Wähler kann unter den Voraussetzungen des § 11 Absatz 4 die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person des Vertrauens verrichten lassen."

15.
§ 25 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zu Beginn der öffentlichen Sitzung zur Stimmauszählung nach § 12 öffnet der Wahlvorstand die bis zum Ende der Stimmabgabe (§ 3 Absatz 2 Nummer 9) eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 24), so vermerkt der Wahlvorstand die Stimmabgabe in der Wählerliste, öffnet die Wahlumschläge und legt die Stimmzettel in die Wahlurne. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, werden sie in dem Wahlumschlag in die Wahlurne gelegt."

16.
In § 26 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Tage vor dem Beginn" durch das Wort „Abschluss" ersetzt.

17.
In § 27 Absatz 3 werden nach dem Wort „bekanntzumachen" die Wörter „mit der Maßgabe, dass die Übermittlung nach § 3 Absatz 4 Satz 4 an die in § 30 Absatz 2 genannten Personen zu erfolgen hat" angefügt.

18.
§ 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „in den hierfür bestimmten Umschlägen (Abstimmungsumschlägen)" durch die Wörter „, die so gefaltet sind, dass die Stimmabgabe erst nach Auseinanderfalten der Abstimmungszettel erkennbar ist" ersetzt.

b)
Satz 5 wird aufgehoben.

19.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „in den Abstimmungsumschlag legen" durch das Wort „falten" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

§ 11 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend."

20.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Abstimmungsumschläge müssen die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben."

bb)
In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „(Absatz 2)" durch die Angabe „(Absatz 3)" ersetzt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Abstimmungsberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie

1.
im Zeitpunkt der Versammlung nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere im Außendienst oder mit Telearbeit Beschäftigte, oder

2.
vom Erlass des Abstimmungsausschreibens bis zum Zeitpunkt der Versammlung aus anderen Gründen, insbesondere bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit,

voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens der Abstimmungsberechtigten bedarf. Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand die dazu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

d)
Im neuen Absatz 3 werden in Nummer 1 nach den Wörtern „kennzeichnet und" die Wörter „so faltet und" sowie nach dem Wort „verschließt" die Wörter „, dass die Stimmabgabe erst nach Auseinanderfalten des Abstimmungszettels erkennbar ist" eingefügt.

e)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „vor Abschluß" durch die Wörter „nach Abschluss" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (Absatz 3), so vermerkt der Wahlvorstand die Stimmabgabe in der Abstimmungsliste, öffnet die Abstimmungsumschläge und legt die Abstimmungszettel in die Wahlurne."

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Befinden sich in einem Abstimmungsumschlag mehrere gekennzeichnete Abstimmungszettel, werden sie in dem Abstimmungsumschlag in die Wahlurne gelegt."

f)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

21.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Sofern eine schriftliche Stimmabgabe erfolgt ist, führt der Wahlvorstand vor Beginn der Stimmauszählung das Verfahren nach § 30 Absatz 4 durch."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den Abstimmungsumschlägen" gestrichen.

22.
In § 32 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „(§ 3 Abs. 4)" durch die Wörter „nach § 3 Absatz 4 Satz 1 bis 3" ersetzt.

23.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4)" durch die Wörter „Abstimmungsausschreiben nach § 27 Absatz 3" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die schriftliche Stimmabgabe gelten § 28 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 sowie § 11 Absatz 4 entsprechend."

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 30 Abs. 2" durch die Angabe „§ 30 Absatz 3" ersetzt.

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (Absatz 4 Satz 2), so vermerkt der Wahlvorstand die Stimmabgabe in der Abstimmungsliste, öffnet die Abstimmungsumschläge und legt die Abstimmungszettel in die Wahlurne."

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

§ 11 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie Absatz 5, § 30 Absatz 5, § 31 Absatz 1 Satz 1 und § 32 gelten entsprechend."

24.
In § 34 Nummer 5 wird die Angabe „(§ 23 Abs. 2 Satz 1)" durch die Wörter „(§ 23 Absatz 3 Satz 1)" ersetzt.

25.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Mit der Bestimmung des letzten Tages einer Frist nach Absatz 1 kann der Wahlvorstand eine Uhrzeit festlegen, bis zu der ihm Erklärungen nach § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1 und 7 Satz 2, § 7 Absatz 2 sowie § 8 Absatz 1 Satz 1 zugehen müssen. Diese Uhrzeit darf nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Wähler an diesem Tag liegen."

26.
§ 41 wird aufgehoben.


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. Januar 2022.


Schlussformel



Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil