(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können mit Wirksamkeit für die Wahl des Sprecherausschusses nur vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden.
(2)
1Über Einsprüche nach Absatz 1 hat der Wahlvorstand unverzüglich zu entscheiden.
2Der Einspruch ist ausgeschlossen, soweit er darauf gestützt wird, daß die Zuordnung nach
§ 18a des Betriebsverfassungsgesetzes fehlerhaft erfolgt sei.
3Satz 2 gilt nicht, soweit die nach
§ 18a Abs. 1 oder 4 Satz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes am Zuordnungsverfahren Beteiligten die Zuordnung übereinstimmend für offensichtlich fehlerhaft halten.
4Wird der Einspruch für begründet erachtet, ist die Wählerliste zu berichtigen.
5Die Entscheidung des Wahlvorstands ist dem Angestellten, der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich schriftlich mitzuteilen; die Entscheidung muß dem Angestellten spätestens am Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe zugehen.
(3) 1Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand die Wählerliste nochmals auf ihre Vollständigkeit hin überprüfen. 2Im übrigen kann nach Ablauf der Einspruchsfrist die Wählerliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder bei Eintritt eines leitenden Angestellten in den Betrieb bis zum Abschluss der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.
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§ 39 WOSprAuG Teilnahme der Kapitäne an der Wahl ... von Seeschiffahrtsunternehmen Sprecherausschüsse gewählt, finden die §§ 1 bis 38 mit folgender Maßgabe Anwendung: 1. Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand ... die Kapitäne in Briefwahl abstimmen (§ 3 Abs. 2 Nr. 10). 6. Die in § 4 Abs. 1 genannte Frist für Einsprüche gegen die Wählerliste wird auf fünf Wochen ... Einsprüche gegen die Wählerliste wird auf fünf Wochen verlängert. § 4 Abs. 2 Satz 5 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung. 7. Die in § 5 Abs. 1 Satz 2 genannte Frist für die ...
§ 40 WOSprAuG Berechnung der Fristen (vom 28.01.2022) ... nach Absatz 1 kann der Wahlvorstand eine Uhrzeit festlegen, bis zu der ihm Erklärungen nach § 4 Absatz 1 , § 5 Absatz 1 und 7 Satz 2, § 7 Absatz 2 sowie § 8 Absatz 1 Satz 1 zugehen ...
V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 69
Artikel 1 WOSprAuGÄndV ... die dazu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen." 4. In § 4 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Tage vor dem Beginn" durch das Wort „Abschluss" ... nach Absatz 1 kann der Wahlvorstand eine Uhrzeit festlegen, bis zu der ihm Erklärungen nach § 4 Absatz 1 , § 5 Absatz 1 und 7 Satz 2, § 7 Absatz 2 sowie § 8 Absatz 1 Satz 1 zugehen ...