(1) Nach Ablauf der in
§ 5 Abs. 1 sowie der in den
§§ 7 und
8 genannten Fristen ermittelt der Wahlvorstand durch das Los die Reihenfolge der Ordnungsnummern, die den eingereichten Vorschlagslisten zugeteilt werden (Liste 1 usw.). Die Listenvertreter sind zu der Losentscheidung rechtzeitig einzuladen.
(2) Spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Vorschlagslisten bis zum Abschluß der Stimmabgabe in gleicher Weise bekanntzumachen wie das Wahlausschreiben nach
§ 3 Absatz 4 Satz 1 bis 3.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 34 WOSprAuG Wahl des Unternehmenssprecherausschusses (vom 28.01.2022) ... die Wahl des Unternehmenssprecherausschusses sind die §§ 1 bis 25 mit der Maßgabe anzuwenden, daß 1. ein Abdruck der Wählerliste ... die Losentscheidung über die Reihenfolge der Ordnungsnummern der Vorschlagslisten ( § 9 Abs. 1 ) herbeizuführen hat, damit beauftragen können, an ihrer Stelle an der Losentscheidung ...
V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 69
Artikel 1 WOSprAuGÄndV ... nach § 6 Absatz 2 Satz 2, 2. zur Durchführung eines Losverfahrens nach § 9 Absatz 1 . Es muss sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis ... „Tage vor dem Beginn" durch das Wort „Abschluss" ersetzt. 5. In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „(§ 3 Abs. 4)" durch die Wörter „nach § 3 Absatz 4 ...