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§ 21 - Wahlordnung zum Sprecherausschußgesetz (WOSprAuG)

V. v. 28.09.1989 BGBl. I S. 1798 ; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 69
Geltung ab 06.10.1989; FNA: 801-11-1 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 21 Wahlniederschrift, Bekanntmachung



(1) 1Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift außer den Angaben nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 5 bis 7 die auf jeden Bewerber entfallenen Stimmenzahlen festzustellen. 2§ 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1 sowie die §§ 16 und 17 gelten entsprechend.

(2) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, tritt an seine Stelle der nicht gewählte Bewerber mit der nächsthöchsten Stimmenzahl.

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Zitierungen von § 21 WOSprAuG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 WOSprAuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WOSprAuG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 WOSprAuG Verfahren
... die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. § 21 gilt entsprechend. (5) Das Ersatzmitglied ist in einem getrennten Wahlgang zu ...
§ 34 WOSprAuG Wahl des Unternehmenssprecherausschusses (vom 28.01.2022)
... die Wahl des Unternehmenssprecherausschusses sind die §§ 1 bis 25 mit der Maßgabe anzuwenden, daß 1. ein Abdruck der Wählerliste ...
§ 39 WOSprAuG Teilnahme der Kapitäne an der Wahl
... von Seeschiffahrtsunternehmen Sprecherausschüsse gewählt, finden die §§ 1 bis 38 mit folgender Maßgabe Anwendung: 1. Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand ...