(1)
1Zu Beginn der öffentlichen Sitzung zur Stimmauszählung nach
§ 12 öffnet der Wahlvorstand die bis zum Ende der Stimmabgabe (
§ 3 Absatz 2 Nummer 9) eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen.
2Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (
§ 24), so vermerkt der Wahlvorstand die Stimmabgabe in der Wählerliste, öffnet die Wahlumschläge und legt die Stimmzettel in die Wahlurne.
3Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, werden sie in dem Wahlumschlag in die Wahlurne gelegt.
(2) 1Verspätet eingehende Freiumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. 2Die Freiumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.
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§ 12 WOSprAuG Öffentliche Stimmauszählung (vom 28.01.2022) ... erfolgt ist, führt der Wahlvorstand vor Beginn der Stimmauszählung das Verfahren nach § 25 durch. (2) Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvorstand die ... (3) Befindet sich in der Wahlurne ein Wahlumschlag mit mehreren gekennzeichneten Stimmzetteln ( § 25 Absatz 1 Satz 3 ), so werden die Stimmzettel, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach ...
V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 69
Artikel 1 WOSprAuGÄndV ... erfolgt ist, führt der Wahlvorstand vor Beginn der Stimmauszählung das Verfahren nach § 25 durch." b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den ... Befindet sich in der Wahlurne ein Wahlumschlag mit mehreren gekennzeichneten Stimmzetteln ( § 25 Absatz 1 Satz 3 ), so werden die Stimmzettel, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach ... Tätigkeiten durch eine Person des Vertrauens verrichten lassen." 15. § 25 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Zu Beginn der öffentlichen Sitzung zur ...