(1)
1Ist der Wahlvorstand nach
§ 7 Abs. 2 des Gesetzes gewählt, hat er unverzüglich eine geheime Abstimmung darüber herbeizuführen, ob ein Sprecherausschuß gewählt werden soll.
2Der Wahlvorstand beschließt, ob die Abstimmung in einer Versammlung oder durch schriftliche Stimmabgabe erfolgt.
3Die Abstimmung muß spätestens drei Wochen vor dem Tag liegen, an dem die Wahl des Sprecherausschusses eingeleitet wird (
§ 3 Abs. 1).
(2)
1Der Wahlvorstand hat eine Liste der nach
§ 7 Abs. 3 des Gesetzes Abstimmungsberechtigten (Abstimmungsliste) aufzustellen.
2§ 2 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
3Abstimmungsberechtigt sind nur leitende Angestellte, die in die Abstimmungsliste eingetragen sind.
4Die Abstimmungsliste kann bei Schreibfehlern oder offenbaren Unrichtigkeiten bis zum Abschluss der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 39 WOSprAuG Teilnahme der Kapitäne an der Wahl ... von Seeschiffahrtsunternehmen Sprecherausschüsse gewählt, finden die §§ 1 bis 38 mit folgender Maßgabe Anwendung: 1. Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand ... Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen. 10. Die Abstimmungen nach den §§ 26 , 36, 37 und 38 erfolgen durch schriftliche Stimmabgabe. § 33 gilt ...
V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 69