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§ 30 - Wahlordnung zum Sprecherausschußgesetz (WOSprAuG)

V. v. 28.09.1989 BGBl. I S. 1798 ; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 69
Geltung ab 06.10.1989; FNA: 801-11-1 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 30 Schriftliche Stimmabgabe bei Verhinderung



(1) 1Einem Abstimmungsberechtigten, der im Zeitpunkt der Versammlung verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf sein Verlangen

1.
das Abstimmungsausschreiben,

2.
den Abstimmungszettel und den Abstimmungsumschlag,

3.
eine vorgedruckte, vom Abstimmenden abzugebende Erklärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand versichert, daß er den Abstimmungszettel persönlich gekennzeichnet hat, sowie

4.
einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift des Abstimmungsberechtigten sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt,

auszuhändigen oder zu übersenden. 2Die Abstimmungsumschläge müssen die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. 3Der Wahlvorstand soll dem Abstimmungsberechtigten ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (Absatz 3) aushändigen oder übersenden. 4Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder die Übersendung der Unterlagen in der Abstimmungsliste zu vermerken.

(2) 1Abstimmungsberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie

1.
im Zeitpunkt der Versammlung nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere im Außendienst oder mit Telearbeit Beschäftigte, oder

2.
vom Erlass des Abstimmungsausschreibens bis zum Zeitpunkt der Versammlung aus anderen Gründen, insbesondere bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit,

voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens der Abstimmungsberechtigten bedarf. 2Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand die dazu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Abstimmende gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er

1.
den Abstimmungszettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und so faltet und in dem Abstimmungsumschlag verschließt, dass die Stimmabgabe erst nach Auseinanderfalten des Abstimmungszettels erkennbar ist,

2.
die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und des Datums unterschreibt und

3.
den Abstimmungsumschlag und die unterschriebene vorgedruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, daß er vor Abschluß der Abstimmung vorliegt.

(4) 1Unmittelbar nach Abschluss der Abstimmung öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Abstimmungsumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. 2Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (Absatz 3), so vermerkt der Wahlvorstand die Stimmabgabe in der Abstimmungsliste, öffnet die Abstimmungsumschläge und legt die Abstimmungszettel in die Wahlurne. 3Befinden sich in einem Abstimmungsumschlag mehrere gekennzeichnete Abstimmungszettel, werden sie in dem Abstimmungsumschlag in die Wahlurne gelegt.

(5) 1Verspätet eingehende Freiumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. 2Die Freiumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Wahl des Sprecherausschusses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.





 

Frühere Fassungen von § 30 WOSprAuG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.01.2022Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz
vom 20.01.2022 BGBl. I S. 69

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 30 WOSprAuG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 WOSprAuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WOSprAuG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 WOSprAuG Einladung und Abstimmungsausschreiben (vom 28.01.2022)
... mit der Maßgabe, dass die Übermittlung nach § 3 Absatz 4 Satz 4 an die in § 30 Absatz 2 genannten Personen zu erfolgen ...
§ 31 WOSprAuG Öffentliche Stimmauszählung (vom 28.01.2022)
... erfolgt ist, führt der Wahlvorstand vor Beginn der Stimmauszählung das Verfahren nach § 30 Absatz 4 durch. (2) Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvorstand die ...
§ 33 WOSprAuG Verfahren bei schriftlicher Abstimmung (vom 28.01.2022)
... bekanntzumachen. (3) Der Wahlvorstand hat den Abstimmungsberechtigten die in § 30 Abs. 1 genannten Unterlagen auszuhändigen oder zu übersenden. Er soll den ... § 28 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 sowie § 11 Absatz 4 entsprechend. § 30 Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß der Freiumschlag vor Ablauf der vom ... die Abstimmungszettel in die Wahlurne. § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie Absatz 5, § 30 Absatz 5 , § 31 Absatz 1 Satz 1 und § 32 gelten ...
§ 35 WOSprAuG Voraussetzungen für die Wahl des Unternehmenswahlvorstands
... von Sprecherausschüssen gestimmt hat (§ 7 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes, §§ 26 bis 33) und dies einem der leitenden Angestellten, die zur Wahl des Unternehmenswahlvorstands ...
§ 36 WOSprAuG Abstimmung über die Wahl eines Unternehmenssprecherausschusses
... werden soll. § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 sowie die §§ 27 bis 34 Nr. 1 bis 3 gelten ...
§ 37 WOSprAuG Wechsel von Sprecherausschüssen zum Unternehmenssprecherausschuß
... Sprecherausschuß eingehen. § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 27 bis 32 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 33 und 34 Nr. 1 bis 3 gelten ...
§ 38 WOSprAuG Wechsel vom Unternehmenssprecherausschuß zu Sprecherausschüssen
... eingehen. § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 27 bis 32 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 33 und 34 Nr. 1 bis 3 gelten ...
§ 39 WOSprAuG Teilnahme der Kapitäne an der Wahl
... von Seeschiffahrtsunternehmen Sprecherausschüsse gewählt, finden die §§ 1 bis 38 mit folgender Maßgabe Anwendung: 1. Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz
V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 69
Artikel 1 WOSprAuGÄndV
... „mit der Maßgabe, dass die Übermittlung nach § 3 Absatz 4 Satz 4 an die in § 30 Absatz 2 genannten Personen zu erfolgen hat" angefügt. 18. § 28 Absatz 1 wird wie ... 11 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend." 20. § 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... erfolgt ist, führt der Wahlvorstand vor Beginn der Stimmauszählung das Verfahren nach § 30 Absatz 4 durch." b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den ... 2 sowie § 11 Absatz 4 entsprechend." bb) In Satz 2 wird die Angabe „ § 30 Abs. 2" durch die Angabe „§ 30 Absatz 3" ersetzt. c) Absatz 5 ... bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 30 Abs. 2" durch die Angabe „ § 30 Absatz 3" ersetzt. c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) ... 3 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie Absatz 5, § 30 Absatz 5 , § 31 Absatz 1 Satz 1 und § 32 gelten entsprechend." 24. In § 34 ...