Zweiter Unterabschnitt - Wahlordnung zum Sprecherausschußgesetz (WOSprAuG)

V. v. 28.09.1989 BGBl. I S. 1798 ; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 69
Geltung ab 06.10.1989; FNA: 801-11-1 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Erster Teil Wahl des Sprecherausschusses
Zweiter Abschnitt Wahl mehrerer Mitglieder des Sprecherausschusses
Zweiter Unterabschnitt Wahlverfahren bei mehreren Vorschlagslisten
§ 10 Stimmabgabe
§ 11 Wahlvorgang
§ 12 Öffentliche Stimmauszählung
§ 13 Verteilung der Sitze
§ 14 Wahlniederschrift
§ 15 Benachrichtigung der Gewählten
§ 16 Bekanntmachung des Wahlergebnisses und der Gewählten
§ 17 Aufbewahrung der Wahlakten

Erster Teil Wahl des Sprecherausschusses

Zweiter Abschnitt Wahl mehrerer Mitglieder des Sprecherausschusses

Zweiter Unterabschnitt Wahlverfahren bei mehreren Vorschlagslisten

§ 10 Stimmabgabe


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Wähler kann seine Stimme nur für eine der als gültig anerkannten Vorschlagslisten abgeben. 2Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.

(2) 1Auf den Stimmzetteln sind die Vorschlagslisten nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der beiden an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber mit Familienname und Vorname untereinander aufzuführen; bei Listen, die mit Kennworten versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. 2Die Stimmzettel müssen dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben.

(3) Der Wähler kennzeichnet die von ihm gewählte Vorschlagsliste durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle und faltet ihn in der Weise, dass seine Stimme nicht erkennbar ist.

(4) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merkmal versehen sind oder aus denen sich der Wille des Wählers nicht unzweifelhaft ergibt oder die andere Angaben als die in Absatz 1 genannten Vorschlagslisten, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten, sind ungültig.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz V. v. 20. Januar 2022 BGBl. I S. 69 m.W.v. 28. Januar 2022

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§ 11 Wahlvorgang


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Wahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen kann. 2Für die Aufnahme der Stimmzettel sind eine oder mehrere Wahlurnen zu verwenden. 3Vor Beginn der Stimmabgabe sind die Wahlurnen vom Wahlvorstand zu verschließen. 4Sie müssen so eingerichtet sein, daß die eingeworfenen Stimmzettel nicht herausgenommen werden können, ohne daß die Wahlurnen geöffnet werden.

(2) Während des Zeitraums der Stimmabgabe müssen immer mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt (§ 1 Abs. 2 Satz 2), genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des Wahlvorstands und eines Wahlhelfers.

(3) Der Wähler gibt seinen Namen an und wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne ein, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist.

(4) 1Wer infolge seiner Behinderung bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, kann eine Person seines Vertrauens bestimmen, die ihm bei der Stimmabgabe behilflich sein soll, und teilt dies dem Wahlvorstand mit. 2Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden. 3Die Hilfeleistung beschränkt sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zur Stimmabgabe; die Person des Vertrauens darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen. 4Sie ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung zur Stimmabgabe erlangt hat. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für des Lesens unkundige Wähler.

(5) Nach Abschluß der Stimmabgabe sind die Wahlurnen zu versiegeln, wenn die Stimmauszählung nicht unmittelbar nach Beendigung der Wahl durchgeführt wird.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz V. v. 20. Januar 2022 BGBl. I S. 69 m.W.v. 28. Januar 2022

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§ 12 Öffentliche Stimmauszählung


§ 12 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor. 2Sofern eine schriftliche Stimmabgabe erfolgt ist, führt der Wahlvorstand vor Beginn der Stimmauszählung das Verfahren nach § 25 durch.

(2) 1Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel und zählt die auf jede Vorschlagsliste entfallenden Stimmen zusammen. 2Dabei ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen.

(3) Befindet sich in der Wahlurne ein Wahlumschlag mit mehreren gekennzeichneten Stimmzetteln (§ 25 Absatz 1 Satz 3), so werden die Stimmzettel, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls als ungültig angesehen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz V. v. 20. Januar 2022 BGBl. I S. 69 m.W.v. 28. Januar 2022

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§ 13 Verteilung der Sitze


§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen Stimmenzahlen werden in einer Reihe nebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. 2Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen.

(2) 1Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geordnet, wie Mitglieder des Sprecherausschusses zu wählen sind. 2Jede Vorschlagsliste erhält so viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. 3Wenn die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere Vorschlagslisten zugleich entfällt, entscheidet das Los darüber, welcher Vorschlagsliste dieser Sitz zufällt.

(3) Wenn eine Vorschlagsliste weniger Bewerber enthält, als Höchstzahlen auf sie entfallen, gehen die überschüssigen Sitze auf die folgenden Höchstzahlen der anderen Vorschlagslisten über.

(4) Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der einzelnen Vorschlagslisten bestimmt sich nach der Reihenfolge ihrer Benennung.

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§ 14 Wahlniederschrift


§ 14 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift festzustellen:

1.
die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen;

2.
die auf jede Liste entfallenen Stimmenzahlen;

3.
die berechneten Höchstzahlen;

4.
die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen;

5.
die Zahl der ungültigen Stimmen;

6.
die Namen der in den Sprecherausschuß gewählten Bewerber;

7.
gegebenenfalls besondere während der Wahl des Sprecherausschusses eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz V. v. 20. Januar 2022 BGBl. I S. 69 m.W.v. 28. Januar 2022

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§ 15 Benachrichtigung der Gewählten


§ 15 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Wahlvorstand hat die als Mitglieder des Sprecherausschusses gewählten leitenden Angestellten unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen. 2Erklärt der Gewählte nicht binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, daß er die Wahl ablehne, gilt die Wahl als angenommen.

(2) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, tritt an seine Stelle der in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihm benannte, nicht gewählte Bewerber.

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§ 16 Bekanntmachung des Wahlergebnisses und der Gewählten


§ 16 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

1Sobald die Mitglieder des Sprecherausschusses endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise bekanntzumachen wie das Wahlausschreiben nach § 3 Absatz 4 Satz 1 bis 3. 2Ein Abdruck der Wahlniederschrift (§ 14) ist dem Arbeitgeber unverzüglich zu übersenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz V. v. 20. Januar 2022 BGBl. I S. 69 m.W.v. 28. Januar 2022

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§ 17 Aufbewahrung der Wahlakten


§ 17 wird in 3 Vorschriften zitiert

Der Sprecherausschuß hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren.



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