§ 26 - Wahlordnung zum Sprecherausschußgesetz (WOSprAuG)

V. v. 28.09.1989 BGBl. I S. 1798 ; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 69
Geltung ab 06.10.1989; FNA: 801-11-1 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Erster Teil Wahl des Sprecherausschusses
Fünfter Abschnitt Abstimmung über die Wahl eines Sprecherausschusses
Erster Unterabschnitt Vorbereitung der Abstimmung
§ 26 Art der Abstimmung

Erster Teil Wahl des Sprecherausschusses

Fünfter Abschnitt Abstimmung über die Wahl eines Sprecherausschusses

Erster Unterabschnitt Vorbereitung der Abstimmung

§ 26 Art der Abstimmung


§ 26 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Ist der Wahlvorstand nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes gewählt, hat er unverzüglich eine geheime Abstimmung darüber herbeizuführen, ob ein Sprecherausschuß gewählt werden soll. 2Der Wahlvorstand beschließt, ob die Abstimmung in einer Versammlung oder durch schriftliche Stimmabgabe erfolgt. 3Die Abstimmung muß spätestens drei Wochen vor dem Tag liegen, an dem die Wahl des Sprecherausschusses eingeleitet wird (§ 3 Abs. 1).

(2) 1Der Wahlvorstand hat eine Liste der nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes Abstimmungsberechtigten (Abstimmungsliste) aufzustellen. 2§ 2 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. 3Abstimmungsberechtigt sind nur leitende Angestellte, die in die Abstimmungsliste eingetragen sind. 4Die Abstimmungsliste kann bei Schreibfehlern oder offenbaren Unrichtigkeiten bis zum Abschluss der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz V. v. 20. Januar 2022 BGBl. I S. 69 m.W.v. 28. Januar 2022



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