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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Schadstoff-Höchstmengenverordnung (2. SHmVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 27. Juni 2006 SHmV § 1, § 5, § 6

Die Schadstoff-Höchstmengenverordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2755), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. November 2005 (BGBl. I S. 3154), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 3 gilt auch für die in Anhang I Abschnitt 3, 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 199/2006 der Kommissionvom 3. Februar 2006 (ABl. EU Nr. L 32 S. 34) geändert worden ist, aufgeführten Lebensmittel."

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „§ 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 und 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Anhang I Abschnitt 3 oder Abschnitt 5" durch die Angabe „Anhang I Abschnitt 3, 5 oder 7" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

dd)
Nach Nummer 3 wird folgender Teilsatz angefügt:

„sofern festgestellte Verunreinigungen nicht auf Einwirkungen der Luft, des Wassers oder des Bodens beruhen."

d)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Nach § 59 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer eine in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 bezeichnete Handlung begeht, sofern festgestellte Verunreinigungen auf Einwirkungen der Luft, des Wassers oder des Bodens beruhen."

3.
In § 6 werden

a)
die Angabe „§ 5 Abs. 2" durch die Angabe „§ 5 Abs. 2 oder 4",

b)
das Wort „leichtfertig" durch das Wort „fahrlässig" und

c)
die Angabe „§ 53 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches"

ersetzt.