Die Verordnung mit Übergangsregelungen zur Einführung der Informationen zur Lebensmittelkette vom 2. Januar 2006 (BAnz. S. 45) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Übergangsregelung für die Einführung der Informationen zur Lebensmittelkette
Abweichend von Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt III Nr. 1 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) dürfen Lebensmittelunternehmer, die Schlachthöfe betreiben,
- 1.
- Schweine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007,
- 2.
- als Haustiere gehaltene Einhufer und Mastkälber bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 und
- 3.
- Rinder, ausgenommen Mastkälber, sowie Schafe und Ziegen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009
auch dann in den Schlachthof verbringen und schlachten, wenn sie für diese Tiere die in Anhang II Abschnitt III Nr. 1 bezeichneten Informationen zur Lebensmittelkette nicht erhalten haben."
- 2.
- § 2 Satz 2 wird aufgehoben.
Verordnung zur Anpassung lebensmittelhygiene- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften an den Vertrag von Lissabon und zur Änderung nebenstrafrechtlicher Bestimmungen in Produktverordnungen
V. v. 14.07.2010 BGBl. I S. 929