Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden, die
- 1.
- das Mieten von Binnenschiffen, die nicht in einem Binnenschiffsregister im Wirtschaftsgebiet eingetragen sind,
- 2.
- die Beförderung von Gütern mit solchen Binnenschiffen oder
- 3.
- das Schleppen durch solche Binnenschiffe
im Güterverkehr innerhalb des Wirtschaftsgebiets zum Gegenstand haben, können beschränkt werden, um Störungen der im Interesse der Allgemeinheit zu wahrenden Ordnung zwischen den Verkehrsträgern zu verhindern.
§ 33 AWG Ordnungswidrigkeiten (vom 04.08.2011) ... einer 1. nach den §§ 4b, 4c, 6, 8 Abs. 3, § 9 Abs. 1, §§ 11, 14 bis 21 oder 2. nach § 8 Abs. 1 oder 2 in Verbindung mit § 2 ...
G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1037