(1) Rechtsgeschäfte, die nach den gemäß §
47 Abs. 1 nicht mehr anzuwendenden Vorschriften der Genehmigung bedurft hätten und über deren Genehmigung nicht entschieden worden ist, sind mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Zeitpunkt ihrer Vornahme an wirksam, wenn sie mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne Genehmigung vorgenommen werden dürfen. §
31 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.
(2) Ist in anderen Vorschriften auf die in §
47 Abs. 1 Nr. 1 genannten Vorschriften verwiesen, so tritt an deren Stelle dieses Gesetz, soweit der Anwendungsbereich dieses Gesetzes reicht.