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Artikel 3 - Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor Geflügelpest (GeflPVnÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Neubekanntmachung



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wortlaut der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung und der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung in der ab dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.