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Synopse aller Änderungen des Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag und zum Ratsbeschluss Prüm am 05.08.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. August 2009 durch Artikel 1 des GrÜKrimBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des PrümerVtrG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2507
(Textabschnitt unverändert)

Gliederung

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Nationale Kontaktstelle und Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs oder Abgleichs
§ 2 Automatisierter Abruf oder Abgleich von DNA-Identifizierungsmustern
§ 3 Zustimmung zur Zweckänderung
§ 4 Kennzeichnung von personenbezogenen Daten in Datenbanken
§ 5 Kennung
§ 6 Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
§ 7 Schadenersatz
(Text neue Fassung)

§ 1 Unmittelbare Anwendbarkeit
§ 2
Nationale Kontaktstelle und Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs oder Abgleichs
§ 3 Automatisierter Abruf oder Abgleich von DNA-Identifizierungsmustern
§ 4 Zustimmung zur Zweckänderung
§ 5 Kennzeichnung von personenbezogenen Daten in Datenbanken
§ 6 Kennung
§ 7 Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
§ 8 Schadenersatz
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§ 1 (neu)




§ 1 Unmittelbare Anwendbarkeit


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Die Bestimmungen des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ratsbeschluss Prüm, ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1) sind bei der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwendbar.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1 Nationale Kontaktstelle und Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs oder Abgleichs




§ 2 Nationale Kontaktstelle und Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs oder Abgleichs


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(1) Zuständige nationale Kontaktstelle nach Artikel 6 Abs. 1, Artikel 11 Abs. 1 sowie den Artikeln 15 und 16 Abs. 3 des Vertrags vom 27. Mai 2005 zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration (BGBl. 2006 II S. 626) (Prümer Vertrag) ist das Bundeskriminalamt. Zuständige nationale Kontaktstelle für Abrufe der anderen Vertragsstaaten aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes (§ 31 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes) nach Artikel 12 Abs. 1 des Prümer Vertrags ist das Kraftfahrt-Bundesamt. Für Abrufe aus den Fahrzeugregistern der anderen Vertragsstaaten nach Artikel 12 Abs. 1 des Prümer Vertrags ist das Bundeskriminalamt zuständige nationale Kontaktstelle.

(2)
Die Verantwortung für die Zulässigkeit eines vom Bundeskriminalamt als nationaler Kontaktstelle durchgeführten Abrufs oder Abgleichs trägt innerstaatlich die Stelle, die das Bundeskriminalamt um die Durchführung des Abrufs oder Abgleichs ersucht hat.



(1) Zuständige nationale Kontaktstelle nach Artikel 6 Abs. 1, Artikel 11 Abs. 1 sowie den Artikeln 15 und 16 Abs. 3 des Vertrags vom 27. Mai 2005 zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration (BGBl. 2006 II S. 626) (Prümer Vertrag) ist das Bundeskriminalamt. Zuständige nationale Kontaktstelle nach Artikel 6 Abs. 1, Artikel 11 Abs. 1 sowie den Artikeln 15 und 16 Abs. 3 des Ratsbeschlusses Prüm ist das Bundeskriminalamt.

(2) Zuständige nationale Kontaktstelle
für Abrufe der anderen Vertragsstaaten des Prümer Vertrags und der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes (§ 31 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes) nach Artikel 12 Abs. 1 des Prümer Vertrags oder Artikel 12 Abs. 1 des Ratsbeschlusses Prüm ist das Kraftfahrt-Bundesamt. Für Abrufe aus den Fahrzeugregistern der anderen Vertragsstaaten des Prümer Vertrags und der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 12 Abs. 1 des Prümer Vertrags oder Artikel 12 Abs. 1 des Ratsbeschlusses Prüm ist das Bundeskriminalamt zuständige nationale Kontaktstelle.

(3)
Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Zulässigkeit eines vom Bundeskriminalamt als nationaler Kontaktstelle durchgeführten Abrufs oder Abgleichs trägt innerstaatlich die Stelle, die das Bundeskriminalamt um die Durchführung des Abrufs oder Abgleichs ersucht hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2 Automatisierter Abruf oder Abgleich von DNA-Identifizierungsmustern




§ 3 Automatisierter Abruf oder Abgleich von DNA-Identifizierungsmustern


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DNA-Identifizierungsmuster dürfen über die Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes hinaus auch für einen automatisierten Abruf oder Abgleich nach den Artikeln 3 und 4 des Prümer Vertrags verwendet werden.



DNA-Identifizierungsmuster dürfen über die Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes hinaus auch für einen automatisierten Abruf oder Abgleich nach den Artikeln 3 und 4 des Prümer Vertrags oder nach den Artikeln 3 und 4 des Ratsbeschlusses Prüm verwendet werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 3 Zustimmung zur Zweckänderung




§ 4 Zustimmung zur Zweckänderung


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(1) Soweit der Prümer Vertrag eine zweckändernde Verwendung der unter den dortigen Voraussetzungen übermittelten personenbezogenen Daten zulässt, entscheidet das Bundeskriminalamt über die Erteilung der Zustimmung nach Artikel 35 Abs. 1 Satz 1 und Artikel 36 Satz 2 des Prümer Vertrags. Dies gilt nicht für Daten, die nach Artikel 7 des Prümer Vertrags übermittelt worden sind.

(2) Das Bundeskriminalamt kann die Zustimmung zur Verwendung dieser Daten nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 des Bundeskriminalamtgesetzes erteilen. Handelt es sich um Daten, die dem Bundeskriminalamt von einer anderen innerstaatlichen Stelle übermittelt worden sind, entscheidet das Bundeskriminalamt im Einvernehmen mit dieser Stelle.



(1) 1 Soweit der Prümer Vertrag oder der Ratsbeschluss Prüm eine zweckändernde Verwendung der unter den dortigen Voraussetzungen übermittelten personenbezogenen Daten zulassen, entscheidet das Bundeskriminalamt über die Erteilung der Zustimmung nach Artikel 35 Abs. 1 Satz 1 und Artikel 36 Satz 2 des Prümer Vertrags oder Artikel 26 Abs. 1 Satz 2 und Artikel 27 Satz 2 des Ratsbeschlusses Prüm. 2 Dies gilt nicht für Daten, die nach Artikel 7 des Prümer Vertrags oder Artikel 7 des Ratsbeschlusses Prüm übermittelt worden sind.

(2) 1 Das Bundeskriminalamt kann die Zustimmung zur Verwendung dieser Daten in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 1 des Bundeskriminalamtgesetzes erteilen. 2 Handelt es sich um Daten, die dem Bundeskriminalamt von einer anderen innerstaatlichen Stelle übermittelt worden sind, entscheidet das Bundeskriminalamt im Einvernehmen mit dieser Stelle.

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§ 4 Kennzeichnung von personenbezogenen Daten in Datenbanken




§ 5 Kennzeichnung von personenbezogenen Daten in Datenbanken


vorherige Änderung nächste Änderung

Bestreitet der Betroffene nach Artikel 37 Abs. 2 des Prümer Vertrags die Richtigkeit von in Datenbanken gespeicherten Daten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, sind die Daten entsprechend zu kennzeichnen.



Bestreitet der Betroffene nach Artikel 37 Abs. 2 des Prümer Vertrags oder Artikel 28 Abs. 2 des Ratsbeschlusses Prüm die Richtigkeit von in Datenbanken gespeicherten Daten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, sind die Daten entsprechend zu kennzeichnen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Kennung




§ 6 Kennung


vorherige Änderung nächste Änderung

In der Errichtungsanordnung nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes wird für die DNA-Analyse-Datei nach Artikel 2 des Prümer Vertrags und für das daktyloskopische Identifizierungssystem nach Artikel 8 des Prümer Vertrags ergänzend festgelegt, dass



1 In der Errichtungsanordnung nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes wird für die DNA-Analyse-Datei nach Artikel 2 des Prümer Vertrags oder Artikel 2 des Ratsbeschlusses Prüm und für das daktyloskopische Identifizierungssystem nach Artikel 8 des Prümer Vertrags oder Artikel 8 des Ratsbeschlusses Prüm ergänzend festgelegt, dass

1. für jeden zugriffsberechtigten Bearbeiter eine Kennung zu vergeben ist, die ihn eindeutig identifiziert, und

2. der zugriffsberechtigte Bearbeiter diese Kennung bei jedem Abruf und jeder Übermittlung nutzen muss.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Einzelheiten sind in der Errichtungsanordnung nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes zu regeln.



2 Die Einzelheiten sind in der Errichtungsanordnung nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes zu regeln.

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§ 6 Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit




§ 7 Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nimmt die Aufgaben der für die Datenschutzkontrolle zuständigen unabhängigen Stelle nach Artikel 39 Abs. 5 des Prümer Vertrags wahr. Die Zuständigkeiten für die Datenschutzkontrolle in den Ländern bleiben unberührt.



Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nimmt die Aufgaben der für die Datenschutzkontrolle zuständigen unabhängigen Stelle nach Artikel 39 Abs. 5 des Prümer Vertrags oder Artikel 30 Abs. 5 des Ratsbeschlusses Prüm wahr. Die Zuständigkeiten für die Datenschutzkontrolle in den Ländern bleiben unberührt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Schadenersatz




§ 8 Schadenersatz


vorherige Änderung

Die Bundesrepublik Deutschland haftet für Schäden, die durch die Verletzung von Datenschutzrechten im Sinne des Artikels 40 Abs. 1 Satz 3 des Prümer Vertrags entstanden sind, vorbehaltlich des Artikels 40 Abs. 2 Satz 1 des Prümer Vertrags nach Maßgabe ihres nationalen Rechts. Bei Ansprüchen infolge von Maßnahmen nach den Artikeln 3, 4, 5, 8, 9, 10, 14 und 16 sowie nach Artikel 12 des Prümer Vertrags, soweit essich um Ersuchen an andere Vertragsstaaten handelt, wird die Bundesrepublik Deutschland durch das Bundeskriminalamt vertreten. Bei Ansprüchen infolge von Ersuchen der anderen Vertragsstaaten nach Artikel 12 des Prümer Vertrags wird die Bundesrepublik Deutschland durch das Kraftfahrt-Bundesamt vertreten. Ist die Bundesrepublik Deutschland zum Ersatz des Schadens verpflichtet oder erstattet die Bundesrepublik Deutschland Schadenersatzleistungen anderer Vertragsparteien nach Artikel 40 Abs. 2 Satz 2 des Prümer Vertrags und ist der Schaden der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit eines Landes zuzurechnen, ist dieses der Bundesrepublik Deutschland zum Ausgleich verpflichtet.



(1) Die Bundesrepublik Deutschland haftet für Schäden, die durch die Verletzung von Datenschutzrechten im Sinne des Artikels 40 Abs. 1 Satz 3 des Prümer Vertrags oder des Artikels 31 Abs. 1 Satz 3 des Ratsbeschlusses Prüm entstanden sind, vorbehaltlich des Artikels 40 Abs. 2 Satz 1 des Prümer Vertrags oder des Artikels 31 Abs. 2 Satz 1 des Ratsbeschlusses Prüm nach Maßgabe ihres nationalen Rechts.

(2)
Bei Ansprüchen infolge von Maßnahmen nach den Artikeln 3, 4, 5, 8, 9, 10, 14 und 16 sowie nach Artikel 12 des Prümer Vertrags oder nach den Artikeln 3, 4, 5, 8, 9, 10, 14 und 16 sowie nach Artikel 12 des Ratsbeschlusses Prüm, soweit es sich um Ersuchen an andere Vertragsstaaten des Prümer Vertrags oder andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union handelt, wird die Bundesrepublik Deutschland durch das Bundeskriminalamt vertreten. Bei Ansprüchen infolge von Ersuchen der anderen Vertragsstaaten des Prümer Vertrags nach Artikel 12 des Prümer Vertrags oder der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 12 des Ratsbeschlusses Prüm wird die Bundesrepublik Deutschland durch das Kraftfahrt-Bundesamt vertreten.

(3)
Ist die Bundesrepublik Deutschland zum Ersatz des Schadens verpflichtet oder erstattet die Bundesrepublik Deutschland Schadenersatzleistungen anderer Vertragsstaaten des Prümer Vertrags nach Artikel 40 Abs. 2 Satz 2 des Prümer Vertrags oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 31 Abs. 2 Satz 2 des Ratsbeschlusses Prüm und ist der Schaden der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit eines Landes zuzurechnen, ist dieses der Bundesrepublik Deutschland zum Ausgleich verpflichtet.