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Änderung § 4a BSchuWG vom 14.08.2021

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§ 4a BSchuWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.08.2021 geltenden Fassung
§ 4a BSchuWG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3372
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4a Einführung von Umschuldungsklauseln


(Text alte Fassung)

1 Die Emissionsbedingungen der vom Bund begebenen Schuldverschreibungen mit einer ursprünglichen Laufzeit von über einem Jahr können Klauseln enthalten, die zum Zwecke der Umschuldung eine Änderung der Emissionsbedingungen durch Mehrheitsbeschluss der Gläubiger mit Zustimmung des Bundes ermöglichen (Umschuldungsklauseln). 2 Die Umschuldungsklauseln können auch die Möglichkeit zur einheitlichen Beschlussfassung für Schuldverschreibungen verschiedener Anleihen vorsehen (anleiheübergreifende Änderung). 3 Soweit Emissionsbedingungen nichts Abweichendes vorsehen, gelten für die Umschuldungsklauseln die §§ 4b bis 4k.

(Text neue Fassung)

1 Die Emissionsbedingungen der vom Bund begebenen Schuldverschreibungen mit einer ursprünglichen Laufzeit von über einem Jahr können Klauseln enthalten, die zum Zwecke der Umschuldung eine Änderung der Emissionsbedingungen durch Mehrheitsbeschluss der Gläubiger mit Zustimmung des Bundes ermöglichen (Umschuldungsklauseln). 2 Die Umschuldungsklauseln können auch die Möglichkeit zur einheitlichen Beschlussfassung für Schuldverschreibungen verschiedener Anleihen vorsehen (anleiheübergreifende Änderung). 3 Die Umschuldungsklauseln können folgende Formen von Mehrheitserfordernissen vorsehen:

1. einen Mehrheitsbeschluss
für alle betroffenen Anleihen gemeinsam (einstufiges Mehrheitserfordernis) oder

2. neben einem Mehrheitsbeschluss für alle betroffenen Anleihen gemeinsam zusätzlich einen Mehrheitsbeschluss in jeder betroffenen Anleihe (zweistufiges Mehrheitserfordernis).

4 Für
die Umschuldung gelten die §§ 4b bis 4k. 5 Die Emissionsbedingungen können von den §§ 4b bis 4d Absatz 1 bis 3 und §§ 4e bis 4k abweichende Regelungen vorsehen.

(heute geltende Fassung)