(1) Den Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des
§ 1 Satz 1 werden ab dem 1. August 2006 Tätigkeiten bei der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH zugewiesen.
(2) Die Personalgestellung nach Absatz 1 lässt die bestehenden Dienst- und Arbeitsverhältnisse zum Bund unberührt.
(3) Werden einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer auf Grund der Personalgestellung nach Absatz 1 Tätigkeiten zugewiesen, die einer niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen sind, bestimmt sich die Eingruppierung nach der vorherigen Tätigkeit. Soweit es darüber hinaus im Zusammenhang mit der Personalgestellung angemessen ist, kann das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ergänzend außer- und übertarifliche Regelungen treffen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 8 BWpVerwPG Übergangsregelung ... Personalrates der Bundeswertpapierverwaltung erweitert, die zu den Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 gehören. Der erweiterte Betriebsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder ... oder einen Stellvertreter, von denen jeweils eine oder einer zu den Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 sowie zu den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Bundesrepublik Deutschland - ... Personalrates der Bundeswertpapierverwaltung, die zu den Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 gehören, die Aufgaben eines Betriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz wahr. ...
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328