§ 10 - Bundeswertpapierverwaltungspersonalgesetz (BWpVerwPG)

Artikel 2 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466, 1469 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 650-9 Bundesschuldenwesen
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§ 10 Anhängige Beteiligungsverfahren



Die bis zum 31. Juli 2006 förmlich eingeleiteten Beteiligungsverfahren im Bereich der Bundeswertpapierverwaltung, Verfahren vor der Einigungsstelle oder personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren vor den Verwaltungsgerichten werden von dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und dem Personalrat des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen fortgeführt.



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