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§ 36 - Beschussverordnung (BeschussV)

V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1474 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.10.2021 BGBl. I S. 4622
Geltung ab 19.07.2006; FNA: 7144-2-1 Beschusswesen
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§ 36 Bekanntmachung



(1) 1Die Zulassung nach § 11 des Gesetzes, ihre Änderung, Rücknahme und ihr Widerruf werden im Amts- und Mitteilungsblatt der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bekannt gemacht. 2Die Bekanntmachung soll die in § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angaben enthalten.

(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat dem Ständigen Büro der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung der Handfeuerwaffen Mitteilung zu machen über

1.
andere zugelassene Bezeichnungen nach § 27 Abs. 1,

2.
die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung,

3.
Anordnungen nach § 35 Abs. 2.



 

Zitierungen von § 36 BeschussV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 BeschussV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeschussV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 BeschussV Prüfmethoden
... Kommission für die Prüfung der Handfeuerwaffen gleichzeitig mit der Typenzulassung ( § 36 ) den für die Munition zulässigen Höchstwert des Gasdruckes, den gemessenen ...