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Änderung § 55 EnergieStG vom 01.01.2007
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| § 55 EnergieStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 55 EnergieStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 340 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 55 Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen | (Text neue Fassung)§ 55 (aufgehoben) |
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Schweröle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie für Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe, die nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind. (2) Die Steuerentlastung beträgt für ein Kalenderjahr 95 Prozent des Steueranteils nach Absatz 3, jedoch höchstens 95 Prozent des Betrages, um den die Summe aus dem Steueranteil nach Absatz 3 und der Stromsteuer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Stromsteuergesetzes im Kalenderjahr den Betrag übersteigt, um den sich für das Unternehmen in dem Kalenderjahr, für das der Antrag gestellt wird (Antragsjahr), der Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen durch die Senkung der Beitragssätze des § 1 der Beitragssatzverordnung 1998 vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3219) auf die im Antragsjahr gültigen Beitragssätze verringert hat. (3) Der Steueranteil (Absatz 2) beträgt 1. für 1 000l Schweröle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 | 20,45 EUR, 2. für 1 MWh Erdgas oder 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 | 3,66 EUR, 3. für 1 000 kg Flüssiggase nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 | 35,04 EUR, vermindert um 512,50 Euro und den sich aus § 54 ergebenden Entlastungsbetrag. (4) Entlastungsberechtigt ist das Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das die Energieerzeugnisse verwendet hat. |
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