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Artikel 2 - Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (3. EnergieStGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Energiesteuergesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 EnergieStG offen, mWv. 1. Januar 2027 offen

Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 44 wird die folgende Angabe eingefügt:

„§ 44a Datenübermittlung".

b)
Die Angabe zu § 49 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 49 Steuerentlastung für zum Verheizen verwendete Energieerzeugnisse".

c)
Die Angabe zu § 55 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 55 (weggefallen)".

d)
Die Angabe zu § 66b wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 66b (weggefallen)".

e)
Die Angabe zu § 68 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 68 (weggefallen)".

f)
Die Angabe zur Anlage wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„Anlage (weggefallen)".

2.
§ 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:

„11.
Personen: natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen;".

b)
Nach Nummer 13a wird die folgende Nummer 13b eingefügt:

„13b.
Designerkraftstoffe: nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete Energieerzeugnisse der Unterposition 2710 1999 der Kombinierten Nomenklatur, überwiegend aus Gasöl bestehend, mit einer Spanne von mindestens 135 Grad Celsius zwischen den beiden Destillationsübergängen von 5 Raumhundertteile (RHT) und 90 RHT und einem Siedeübergang von 95 RHT bei mehr als 360 Grad Celsius (weiter Siedeschnitt), mit einer Verseifungszahl von 4 oder höher und einer kinematischen Viskosität bei 50 Grad Celsius von höchstens 4,5 Quadratmillimeter pro Sekunde (mm²/s). Für das Verfahren nach Satz 1 ist die ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) anzuwenden."

3.
Nach § 2 Absatz 4 Satz 7 wird der folgende Satz eingefügt:

„Satz 7 gilt auch dann, wenn Pflanzenöl nicht die Voraussetzungen des § 1a Nummer 13a Satz 9 erfüllt."

4.
§ 3 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:

„(6) Die gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 festgelegten Steuersätze für die Verwendung von Energieerzeugnissen als Kraftstoff in begünstigten Anlagen werden angewendet nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben."

5.
§ 3b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Beantragung" durch die Angabe „Gewährung" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die der Kommission anzuzeigen oder von ihr zu genehmigen sind, sind in diesem Gesetz die Begünstigungen nach den §§ 3, 3a und 28 Absatz 2 sowie nach den §§ 47a, 53a, 54, 56 und 57."

6.
§ 23 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Für andere als in § 4 genannte Energieerzeugnisse, ausgenommen Kohle und Erdgas, entsteht die Steuer vorbehaltlich § 20 Absatz 1 dadurch, dass sie

1.
erstmals im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben werden,

2.
im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff verwendet werden, wenn eine Steuer nicht nach Nummer 1 entstanden ist,

3.
mit Energieerzeugnissen im Sinne des § 4 außerhalb eines Steuerlagers gemischt werden, wenn das Gemisch ein Energieerzeugnis im Sinne des § 4 ist und als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet wird, oder

4.
mit versteuertem Erdgas gemischt werden, wenn das Gemisch Erdgas ist und als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet wird.

Eine Abgabe im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 liegt auch dann vor, wenn der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden kann. Kann im Falle einer Abgabe nicht festgestellt werden, ob die Energieerzeugnisse als Kraftstoff oder als Heizstoff verwendet werden sollen, gelten sie als Kraftstoff abgegeben. Abweichend von Satz 3 gilt eine Abgabe von Designerkraftstoffen im Steuergebiet als Abgabe als Kraftstoff. Eine erstmalige Abgabe als Heizstoff liegt bei Energieerzeugnissen nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 dann nicht vor, wenn die Energieerzeugnisse zur Abfallentsorgung ausgesondert oder geliefert werden und nicht ausdrücklich eine Bestimmung als Heizstoff vorgenommen wird."

7.
In § 24 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe „§§ 25 bis 29" durch die Angabe „§§ 25 und 27 bis 29" ersetzt.

8.
§ 27 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2707 99 99, 2710 19 43 bis 2710 19 99, 2710 20 11 bis 2710 20 39, andere Schweröle der Unterposition 2710 20 90 sowie Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2711 19 00, 2804 10 00, 2814 10 00, 2905 11 00, 3826 00 10 und 3826 00 90 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Wasserfahrzeugen

1.
für die Schifffahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt,

2.
bei der Instandhaltung von Wasserfahrzeugen nach Nummer 1 und

3.
bei der Herstellung von Wasserfahrzeugen.

Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur nur, wenn sie ordnungsgemäß gekennzeichnet sind."

9.
§ 28 wird durch den folgenden § 28 ersetzt:

§ 28 Steuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse

(1) Zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen dürfen steuerfrei verwendet werden:

1.
gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe, unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen,

2.
gasförmige Kohlenwasserstoffe, die aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen gewonnen werden und bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen, oder

3.
Energieerzeugnisse der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur,

soweit der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder 6 des Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer befreit ist.

(2) Energieerzeugnisse der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei zum Verheizen verwendet werden.

(3) Ein Mischen mit anderen Energieerzeugnissen im Betrieb des Verwenders unmittelbar vor der Verwendung schließt für den eingesetzten Anteil an Energieerzeugnissen nach den Absätzen 1 und 2 eine Steuerbefreiung nicht aus. Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 gelten nicht für Energieerzeugnisse der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur, soweit diese Waren der Position 2710 oder 2711 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht nach Satz 1 steuerfrei sind, durch Beimischung enthalten oder aus diesen Waren erzeugt worden sind.

(4) Die Steuerbefreiung nach Absatz 2 wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt Teil I gesondert bekannt zu geben."

10.
§ 34 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Wird Kohle aus einem Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, gelten die §§ 15 bis 15c, 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 18, 18b und 18c sinngemäß, es sei denn, dass im Falle des § 15 die Kohle durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Absatz 4 oder § 37 Absatz 1 bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet wird."

11.
§ 37 Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Kohle, die in Stromerzeugungsanlagen verwendet wird, soweit der erzeugte Strom nach § 9 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder 6 des Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer befreit ist."

12.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

„(5) Bei jährlicher Anmeldung sind auf die Steuerschuld monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen für den einzelnen Kalendermonat sind jeweils am 25. Kalendertag des folgenden Kalendermonats fällig. Die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen wird durch das Hauptzollamt festgesetzt und beträgt ein Zwölftel der voraussichtlich im Veranlagungsjahr zu erwartenden Steuerschuld (voraussichtliche Jahressteuerschuld). Das Hauptzollamt kann die monatlichen Vorauszahlungen auf Antrag abweichend festsetzen, wenn die Summe der vom Steuerschuldner zu leistenden Vorauszahlungen erheblich von der voraussichtlichen Jahressteuerschuld abweichen würde. Der Steuerschuldner hat dem Hauptzollamt bis zum 15. Januar des Veranlagungsjahres für das Vorauszahlungen zu leisten sind, eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung der voraussichtlichen Jahressteuerschuld mitzuteilen. Beträgt die voraussichtliche Jahressteuerschuld nach der Schätzung des Steuerschuldners weniger als 2.400 Euro, ist die Schätzung nur auf Verlangen des Hauptzollamts mitzuteilen. Der Steuerschuldner hat zum 30. Juni für das Veranlagungsjahr eine weitere Schätzung der voraussichtlichen Jahressteuerschuld vorzunehmen und diese auf Verlangen des Hauptzollamts mitzuteilen. Übersteigt diese Schätzung 100.000 Euro und die vom Hauptzollamt bei der Festsetzung der vom Steuerschuldner für das Veranlagungsjahr zu leistenden Vorauszahlungen zugrunde gelegte voraussichtliche Jahressteuerschuld um mehr als 20 Prozent, hat der Steuerschuldner dem Hauptzollamt die Schätzung bis zum 15. August des Veranlagungsjahres mitzuteilen. Das Hauptzollamt hat die monatlichen Vorauszahlungen abweichend festzusetzen."

b)
Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 6a und 6b eingefügt:

„(6a) Ablesezeiträume nach Absatz 6 enden auch dann später als der jeweilige Veranlagungszeitraum, wenn die für den Veranlagungszeitraum abgerechnete oder ermittelte Menge auf einer Schätzung beruht oder sich im Nachhinein als unzutreffend herausstellt und auf Grund einer Ablesung oder der Berichtigung eines abgelesenen Wertes eine Änderung der Abrechnung oder eine Änderung der ermittelten Menge erfolgt.

(6b) Ablesezeiträume nach Absatz 6 betreffen auch dann mehrere Veranlagungsjahre, wenn Geschäftsvorfälle der Abrechnung oder Ermittlung der Menge nicht mehr in dem Jahresabschluss zu berücksichtigen sind, der das Veranlagungsjahr umfasst."

13.
§ 40 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Wird Erdgas nicht leitungsgebunden aus einem Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, gelten die §§ 15 bis 15c, 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 18, 18b und 18c sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Fall des § 18b keine Steuer entsteht, wenn sich an die Empfangnahme oder das Verbringen ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 44 Absatz 1) anschließt."

14.
Nach § 44 wird der folgende § 44a eingefügt:

„§ 44a Datenübermittlung

Für Energieerzeugnisse nach Kapitel 4 dieses Gesetzes dürfen die Generalzolldirektion und die Hauptzollämter Informationen, einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die in einem Steuerverfahren bekannt geworden sind, an die Bundesnetzagentur übermitteln, soweit die Bundesnetzagentur die Informationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben aus dem Energiewirtschaftsgesetz benötigt. Die Bundesnetzagentur darf Informationen, einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, an die Generalzolldirektion und die Hauptzollämter übermitteln, soweit dies zur Durchführung eines Steuerverfahrens nach der Abgabenordnung, diesem Gesetz und der Energiesteuer-Durchführungsverordnung erforderlich ist. Die Datenübermittlung darf auf Initiative der zur Übermittlung befugten Stellen und auf Ersuchen der Datenempfänger erfolgen."

15.
§ 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 wird die Angabe „Erdgas." durch die Angabe „Erdgas," ersetzt.

bb)
Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:

„5.
nachweislich versteuerte Waren der Unterpositionen 2710 12 21, 2710 12 25, 2710 19 29 und mittelschwere Öle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur, wenn sie nicht als lose Ware befördert und zu gewerblichen Zwecken aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden sind."

b)
Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

„Abweichend von § 15c Absatz 1 muss bei der Beförderung der in Satz 1 Nummer 5 genannten Waren in andere Mitgliedstaaten ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument nach Artikel 36 der Systemrichtlinie nicht mitgeführt werden."

16.
§ 47 Absatz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:

„4.
für nachweislich versteuerte, selbst hergestellte Energieerzeugnisse, die zu den in § 26 oder in § 44 Absatz 2 genannten Zwecken verwendet worden sind,".

17.
§ 47a Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

„(4) Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige wird vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt gegeben."

18.
§ 49 wird durch den folgenden § 49 ersetzt:

§ 49 Steuerentlastung für zum Verheizen verwendete Energieerzeugnisse

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 versteuerte Gasöle bis zum Steuersatz des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, soweit diese Gasöle nachweislich verheizt worden sind und ein besonderes wirtschaftliches Bedürfnis für die Verwendung von nicht gekennzeichnetem Gasöl zum Verheizen vorliegt. Satz 1 gilt auch für nach § 2 Absatz 4 den Gasölen gleichgestellte Energieerzeugnisse.

(2) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich

1.
nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2 Nummer 1 versteuertes Erdgas oder gasförmige Kohlenwasserstoffe bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 oder

2.
nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a versteuerte Flüssiggase bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5,

soweit sie nachweislich zum Verheizen abgegeben worden sind.

(3) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 versteuerte Energieerzeugnisse bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, soweit sie zu gewerblichen Zwecken nachweislich verheizt worden sind.

(4) Entlastungsberechtigt ist, wer die Energieerzeugnisse nach Absatz 1 oder Absatz 3 verwendet oder die Energieerzeugnisse nach Absatz 2 abgegeben hat. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt."

19.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich versteuert worden sind und zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen verwendet worden sind, soweit der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 6 des Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer befreit ist. Wenn die in der Anlage erzeugte mechanische Energie neben der Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, wird nur für den auf die Stromerzeugung entfallenden Anteil an Energieerzeugnissen eine Steuerentlastung gewährt. Für nicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuerte Energieerzeugnisse ist die Höhe der Versteuerung auf Anforderung des Hauptzollamts durch den Entlastungsberechtigten nachzuweisen."

b)
Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung für nachweislich nach

1.
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 654,50 Euro für 1.000 Liter,

2.
§ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 470,40 Euro für 1.000 Liter,

3.
§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1.000 Liter.

Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden."

20.
§ 53a wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 4 werden durch die folgenden Absätze 1 und 4 ersetzt:

„(1) Vorbehaltlich des § 53 wird eine teilweise Steuerentlastung auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und die zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten Anlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent verheizt worden sind, soweit der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 6 des Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer befreit ist.

(4) Vorbehaltlich des § 53 wird eine teilweise Steuerentlastung auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und die zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme nach § 3 mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent verwendet worden sind, soweit der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 6 des Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer befreit ist."

b)
Die Absätze 6 bis 8 werden gestrichen.

c)
Absatz 9 Satz 2 wird gestrichen.

d)
Absatz 11 wird durch den folgenden Absatz 11 ersetzt:

„(11) Die teilweise Steuerentlastung nach den Absätzen 1 und 4 wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben."

21.
Nach § 54 Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Absatz 1 gilt für Umwandlungs- oder Verteilverluste nur dann, wenn Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nummer 5 des Stromsteuergesetzes mit der erzeugten Wärme Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft beliefern, die die Wärme nicht zum Ausgleich von Verlusten beziehen. Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Wärme an Dritte weitergeliefert wird."

22.
§ 55 wird gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2027

23.
§ 56 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Die Steuerentlastung beträgt

1.
für 1.000 Liter Benzine nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder für 1.000 Liter Gasöle nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 54,02 EUR,

2.
für 1.000 kg Flüssiggase nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a 30,33 EUR,

3.
für 1 Megawattstunde Erdgas oder 1 Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 2,36 EUR.

Satz 1 gilt für Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 4 sinngemäß.

(3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 mindestens 250 Euro im Kalenderjahr beträgt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


24.
§ 64 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird die Angabe „abgibt oder" durch die Angabe „abgibt," ersetzt.

b)
Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:

„5.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 5 bis 8 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder".

c)
Die bisherige Nummer 5 wird zu Nummer 6.

25.
§ 66 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe g wird die Angabe „zur Ermittlung der Hocheffizienzkriterien, Abschreibungskriterien," gestrichen.

b)
Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

„(4) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Zuständigkeit für den Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften auf die Generalzolldirektion zu übertragen."

26.
Die §§ 66b und 68 werden gestrichen.

27.
Die Anlage (zu § 55) wird gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 2 Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 3. EnergieStGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. EnergieStGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 3. EnergieStGuaÄndG Inkrafttreten
... Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2026 in Kraft. (2) Artikel 2 Nummer 23 , Artikel 3 Nummer 20 und 21 sowie Artikel 4 Nummer 27 bis 29 treten am 1. Januar 2027 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 341
Artikel 6 CuxFAuaÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 340 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 57 wird wie folgt ...