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Änderung § 9 EnergieStG vom 22.07.2009

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§ 9 EnergieStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2009 geltenden Fassung
§ 9 EnergieStG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebes


(Text alte Fassung)

(1) Werden Energieerzeugnisse nach § 4 außerhalb eines Herstellungsbetriebes hergestellt, entsteht die Steuer mit der Herstellung.

(Text neue Fassung)

(1) Werden Energieerzeugnisse nach § 4 außerhalb eines Herstellungsbetriebes hergestellt, entsteht die Steuer mit der Herstellung, es sei denn, es schließt sich ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) an.

(2) Steuerschuldner ist der Hersteller. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann auf Antrag eine § 8 Abs. 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen; § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 und § 8 Abs. 7 gelten sinngemäß.



 (keine frühere Fassung vorhanden)