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Änderung § 29 EnergieStG vom 22.07.2009

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§ 29 EnergieStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2009 geltenden Fassung
§ 29 EnergieStG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 29 Steuerbefreiung für im Betrieb angefallene Energieerzeugnisse


(Text neue Fassung)

§ 29 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecken dürfen steuerfrei verwendet werden:

1. Energieerzeugnisse, die in Vorrichtungen zur Reinigung oder Reinhaltung von Gewässern, in Wasseraufbereitungsanlagen oder beim Reinigen von Putzstoffen, Arbeitskleidung oder Altpapier gewonnen werden,

2. Ölabfälle der Unterpositionen 2710 91 und 2710 99 der Kombinierten Nomenklatur und andere mit diesen vergleichbare gebrauchte Energieerzeugnisse sowie aufbereitete Energieerzeugnisse der vorstehenden Beschaffenheit, wenn diese in dem Betrieb aufbereitet wurden, in dem sie angefallen sind.



 

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