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Änderung § 44a EnergieStG vom 01.01.2026

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§ 44a EnergieStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 44a EnergieStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 340

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§ 44a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 44a Datenübermittlung


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1 Für Energieerzeugnisse nach Kapitel 4 dieses Gesetzes dürfen die Generalzolldirektion und die Hauptzollämter Informationen, einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die in einem Steuerverfahren bekannt geworden sind, an die Bundesnetzagentur übermitteln, soweit die Bundesnetzagentur die Informationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben aus dem Energiewirtschaftsgesetz benötigt. 2 Die Bundesnetzagentur darf Informationen, einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, an die Generalzolldirektion und die Hauptzollämter übermitteln, soweit dies zur Durchführung eines Steuerverfahrens nach der Abgabenordnung, diesem Gesetz und der Energiesteuer-Durchführungsverordnung erforderlich ist. 3 Die Datenübermittlung darf auf Initiative der zur Übermittlung befugten Stellen und auf Ersuchen der Datenempfänger erfolgen.