Änderung § 1 SHmV vom 26.07.2007

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§ 1 SHmV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2007 geltenden Fassung
§ 1 SHmV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.07.2007 BGBl. I S. 1471
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 26.03.2010) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

(1) Diese Verordnung gilt für die in der Anlage aufgeführten Lebensmittel.

(2) § 3 gilt auch für die in Anhang I Abschnitt 3, 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 199/2006 der Kommission vom 3. Februar 2006 (ABl. EU Nr. L 32 S. 34) geändert worden ist,
aufgeführten Lebensmittel.

(Text neue Fassung)

Diese Verordnung gilt für die in der Anlage aufgeführten Lebensmittel.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 26.03.2010) 
 



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