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Synopse aller Änderungen der SHmV am 26.07.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. Juli 2007 durch Artikel 1 der 3. SHmVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SHmV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SHmV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2007 geltenden Fassung
SHmV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.07.2007 BGBl. I S. 1471
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 26.03.2010) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Diese Verordnung gilt für die in der Anlage aufgeführten Lebensmittel.

(2) § 3 gilt auch für die in Anhang I Abschnitt 3, 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 199/2006 der Kommission vom 3. Februar 2006 (ABl. EU Nr. L 32 S. 34) geändert worden ist,
aufgeführten Lebensmittel.

(Text neue Fassung)

Diese Verordnung gilt für die in der Anlage aufgeführten Lebensmittel.

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§ 3 Probenahme und Analysemethoden





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(1) Bei der amtlichen Kontrolle der Gehalte von Blei, Cadmium und Quecksilber in Lebensmitteln nach § 1 Abs. 2 sind

1. die Proben nach dem Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 2001/22/EG der Kommission vom 8. März 2001 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Höchstgehalte für Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-MCPD in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 14, Nr. L 325 S. 34) zu nehmen,

2. bei Probenvorbereitung und bei der Durchführung der Analyse die im Anhang II der Richtlinie 2001/ 22/EG beschriebenen Kriterien zu erfüllen.

(2) Bei der amtlichen Kontrolle der Gehalte von Dioxin in Lebensmitteln nach § 1 Abs. 2 sowie zur Bestimmung von dioxinähnlichen Polychlorierten Biphenylen (PCB) in Lebensmitteln sind

1. die Proben nach dem Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 2002/69/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Festlegung der Probenahme- und Untersuchungsverfahren für die amtliche Kontrolle von Dioxinen sowie zur Bestimmung von dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 209 S. 5, Nr. L 252 S. 40) zu nehmen,

2. bei Probenvorbereitung und bei der Durchführung der Untersuchung die im Anhang II der Richtlinie 2002/69/EG beschriebenen Kriterien zu erfüllen.

(3) Bei der amtlichen Kontrolle des Gehalts an Benzo(a)pyren in Lebensmitteln nach § 1 Abs. 2 sind

1. die Proben nach den Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 2005/10/EG der Kommission vom 4. Februar 2005 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Benzo(a)pyren-Gehalte in Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 34 S. 15) zu nehmen,

2. bei Probenvorbereitung und bei der Durchführung der Analyse die im Anhang II der Richtlinie 2005/ 10/EG beschriebenen Kriterien zu erfüllen.



 
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§ 4 Bezugnahme auf Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft





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Die in § 3 in Bezug genommenen Anhänge der dort genannten Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Werden diese Anhänge geändert oder nach den in diesen Richtlinien vorgesehenen Verfahren an den technischen Fortschritt angepasst, sind sie in der geänderten oder angepassten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung nach Ablauf der in der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegten Anwendungsfrist anzuwenden. Die geänderte oder angepasste Fassung der Anhänge kann jedoch bereits ab Inkrafttreten der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie angewendet werden, soweit sich aus dem Gemeinschaftsrecht nicht anderes ergibt.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 26.03.2010) 
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§ 5 Straftaten




§ 3 Straftaten


(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

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(3) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 3, 5 oder 7 ein dort genanntes Lebensmittel in den Verkehr bringt, dessen Gehalt an Kontaminanten einen dort aufgeführten Höchstgehalt übersteigt,

2.
entgegen Artikel 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 3, 5 oder 7 ein dort genanntes Erzeugnis als Zutat bei der Herstellung zusammengesetzter Lebensmittel verwendet oder

3.
entgegen Artikel 4a Buchstabe a ein dort genanntes Erzeugnis, bei dem die Höchstgehalte eingehalten werden, mit einem solchen mischt, bei dem die Höchstgehalte überschritten werden, sofern festgestellte Verunreinigungen nicht auf Einwirkungen der Luft, des Wassers oder des Bodens beruhen.

(4)
Nach § 59 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer eine in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 bezeichnete Handlung begeht, sofern festgestellte Verunreinigungen auf Einwirkungen der Luft, des Wassers oder des Bodens beruhen.



(3) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 364 S. 5) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abschnitt 3.1, 3.2, 3.3, 5 oder 6 des Anhangs ein dort genanntes Lebensmittel in den Verkehr bringt, dessen Gehalt an Kontaminanten einen dort aufgeführten Höchstgehalt übersteigt, sofern festgestellte Verunreinigungen nicht auf Einwirkungen der Luft, des Wassers oder des Bodens beruhen.

(4) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abschnitt 3.1, 3.2, 3.3, 5 oder 6 des Anhangs ein dort genanntes Lebensmittel, dessen Gehalt an Kontaminanten einen dort aufgeführten Höchstgehalt übersteigt, als Lebensmittelzutat verwendet oder

2.
entgegen Artikel 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abschnitt 3.1, 3.2, 3.3, 5 oder 6 des Anhangs ein dort genanntes Lebensmittel, bei dem die Höchstgehalte an Kontaminanten eingehalten werden, mit einem Lebensmittel mischt, bei dem die Höchstgehalte an Kontaminanten überschritten werden.

(5)
Nach § 59 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer eine in Absatz 3 bezeichnete Handlung begeht, sofern festgestellte Verunreinigungen auf Einwirkungen der Luft, des Wassers oder des Bodens beruhen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 26.03.2010) 
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§ 6 Ordnungswidrigkeiten




§ 4 Ordnungswidrigkeiten


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Wer eine in § 5 Abs. 2 oder 4 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.



Wer eine in § 3 Abs. 2 oder 5 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

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§ 7 (Änderung anderer Vorschriften)





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§ 8 (Inkrafttreten)




§ 5 (Inkrafttreten)


Anlage (zu den §§ 1, 2)


Liste A

Polychlorierte Biphenyle (PCB)

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1 | 2 | 3 | 4 |
IUPAC -
Nummer1) | Schadstoff | Höchstmengen
in Milligramm
pro Kilogramm | Lebensmittel |
28 | 2,4,4'-Trichlorbiphenyl | jeweils | 0,0082) | Fleisch vom Kalb, Pferd und Kaninchen,
Fleisch von Hähnchen, Puten sowie auch
Federwild und Haarwild mit Ausnahme von
Wildschweinen |
52 | 2,2',5,5' -Tetrachlorbiphenyl |
101 | 2,2',4,5,5'-Pentachlorbiphenyl |
180 | 2,2'3,4,4',5,5'-Heptachlorbiphenyl |
sonstiges Fleisch von warmblütigen
Schlachttieren und Wildschweinen mit
einem Fettgehalt bis zu 10 Gramm je
100 Gramm |
Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt
bis zu 10 Gramm je 100 Gramm |
0,083) | Fleisch von warmblütigen Schlachttieren,
ausgenommen Kalb, Pferd, Kaninchen,
Hähnchen, Puten sowie auch Federwild
und Haarwild, und von Wildschweinen mit
einem Fettgehalt von mehr als 10 Gramm
Fett je 100 Gramm Lebensmittel |
Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt
von mehr als 10 Gramm je 100 Gramm |
tierische Speisefette außer Milchfett |
0,24) | Süßwasserfische5) und daraus hergestellte
Erzeugnisse |
0,4 | Dorschleber und daraus hergestellte Er-
zeugnisse |
0,084) | Seefische5)6) und daraus hergestellte Er-
zeugnisse außer Dorschleber und daraus
hergestellte Erzeugnisse |
0,084) | Krebs- und Weichtiere5) sowie wechsel-
warme Tiere außer Fischen und daraus
hergestellte Erzeugnisse |
0,047) | Milch aller Tierarten und daraus herge-
stellte Erzeugnisse |
0,028) | Eier, Eiprodukte |
138 | 2,2',3,4,4',5'-Hexachlorbiphenyl | jeweils
| 0,012) | Fleisch vom Kalb, Pferd und Kaninchen,
Fleisch von Hähnchen, Puten sowie auch
Federwild und Haarwild mit Ausnahme von
Wildschweinen |
153 | 2,2',4,4',5,5'-Hexachlorbiphenyl |
sonstiges Fleisch von warmblütigen
Schlachttieren und Wildschweinen mit
einem Fettgehalt bis zu 10 Gramm je
100 Gramm |
Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt
bis zu 10 Gramm je 100 Gramm |
0,13) | Fleisch von warmblütigen Schlachttieren,
ausgenommen Kalb, Pferd, Kaninchen,
Hähnchen, Puten sowie auch Federwild
und Haarwild, und von Wildschweinen mit
einem Fettgehalt von mehr als 10 Gramm
je 100 Gramm Lebensmittel |
Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt
von mehr als 10 Gramm je 100 Gramm
tierische Speisefette außer Milchfett |
0,34) | Süßwasserfisches) und daraus hergestellte
Erzeugnisse |
0,6 | Dorschleber und daraus hergestellte Er-
zeugnisse |
0,14) | Seefische5)6) und daraus hergestellte Er-
zeugnisse außer Dorschleber und daraus
hergestellte Erzeugnisse |
0,14) | Krebs- und Weichtieres) sowie wechsel-
warme Tiere außer Fischen und daraus
hergestellte Erzeugnisse |
0,057) | Milch aller Tierarten und daraus herge-
stellte Erzeugnisse |
0,028) | Eier, Eiprodukte |

---




1 | 2 | 3 | 4

IUPAC -
Nummer1) | Schadstoff | Höchstmengen
in Milligramm
pro Kilogramm | Lebensmittel

28 | 2,4,4'-Trichlorbiphenyl | jeweils | 0,0082) | Fleisch vom Kalb, Pferd und Kaninchen,
Fleisch von Hähnchen, Puten sowie auch
Federwild und Haarwild mit Ausnahme von
Wildschweinen

52 | 2,2',5,5' -Tetrachlorbiphenyl

101 | 2,2',4,5,5'-Pentachlorbiphenyl

180 | 2,2'3,4,4',5,5'-Heptachlorbiphenyl

sonstiges Fleisch von warmblütigen
Schlachttieren und Wildschweinen mit
einem Fettgehalt bis zu 10 Gramm je
100 Gramm

Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt
bis zu 10 Gramm je 100 Gramm

0,083) | Fleisch von warmblütigen Schlachttieren,
ausgenommen Kalb, Pferd, Kaninchen,
Hähnchen, Puten sowie auch Federwild
und Haarwild, und von Wildschweinen mit
einem Fettgehalt von mehr als 10 Gramm
Fett je 100 Gramm Lebensmittel

Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt
von mehr als 10 Gramm je 100 Gramm

tierische Speisefette außer Milchfett

0,24) | Süßwasserfische5) und daraus hergestellte
Erzeugnisse

0,4 | Dorschleber und daraus hergestellte Er-
zeugnisse

0,084) | Seefische5)6) und daraus hergestellte Er-
zeugnisse außer Dorschleber und daraus
hergestellte Erzeugnisse

0,084) | Krebs- und Weichtiere5) sowie wechsel-
warme Tiere außer Fischen und daraus
hergestellte Erzeugnisse

0,047) | Milch aller Tierarten und daraus herge-
stellte Erzeugnisse

0,028) | Eier, Eiprodukte

138 | 2,2',3,4,4',5'-Hexachlorbiphenyl | jeweils
| 0,012) | Fleisch vom Kalb, Pferd und Kaninchen,
Fleisch von Hähnchen, Puten sowie auch
Federwild und Haarwild mit Ausnahme von
Wildschweinen

153 | 2,2',4,4',5,5'-Hexachlorbiphenyl

sonstiges Fleisch von warmblütigen
Schlachttieren und Wildschweinen mit
einem Fettgehalt bis zu 10 Gramm je
100 Gramm

Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt
bis zu 10 Gramm je 100 Gramm

0,13) | Fleisch von warmblütigen Schlachttieren,
ausgenommen Kalb, Pferd, Kaninchen,
Hähnchen, Puten sowie auch Federwild
und Haarwild, und von Wildschweinen mit
einem Fettgehalt von mehr als 10 Gramm
je 100 Gramm Lebensmittel

Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt
von mehr als 10 Gramm je 100 Gramm
tierische Speisefette außer Milchfett

0,34) | Süßwasserfisches) und daraus hergestellte
Erzeugnisse

0,6 | Dorschleber und daraus hergestellte Er-
zeugnisse

0,14) | Seefische5)6) und daraus hergestellte Er-
zeugnisse außer Dorschleber und daraus
hergestellte Erzeugnisse

0,14) | Krebs- und Weichtieres) sowie wechsel-
warme Tiere außer Fischen und daraus
hergestellte Erzeugnisse

0,057) | Milch aller Tierarten und daraus herge-
stellte Erzeugnisse

0,028) | Eier, Eiprodukte


---

1) Systematische Nummerierung der PCB-Komponenten nach den Regeln der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC) [K. Ballschmiter, M. Zell, Z. Anal. Chem. (1980) 302, 20-31].

2) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Gesamtgewicht der Lebensmittel ohne Knochen. Bei Erzeugnissen ist der Berechnung der Anteil des zu ihrer Herstellung verwendeten Fleisches am Gesamtgewicht zugrunde zu legen. Der für die Einstufung der Lebensmittel maßgebende Fettgehalt ist analytisch zu bestimmen; bei ganzen Körpern von Kalb, Pferd, Kaninchen, Hähnchen, Puten sowie auch Federwild und Haarwild mit Ausnahme von Wildschweinen sowie Tierkörperhälften und -vierteln von Kälbern und Pferden ist zu unterstellen, dass ihr Fettgehalt 5 Gramm je 100 Gramm beträgt.

3) Die angegebenen Höchstmengen gelten für das im Lebensmittel enthaltene Fett.

4) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Frischgewicht der essbaren Teile der Tiere. Bei Erzeugnissen ist der Berechnung der Anteil der zu ihrer Herstellung verwendeten Fische, anderen wechselwarmen Tiere, Krebs- und Weichtiere am Gesamtgewicht zugrunde zu legen.

5) Im Sinne der Neufassung der Leitsätze für Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus vom 27. November 2002 (BAnz. Nr. 46b vom 7. März 2003, GMBI 2003 S. 150, 157).

6) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich bei Fischölen auf die als Lebensmittel in den Verkehr gelangenden Raffinate.

7) Die angegebenen Höchstmengen gelten für das im Lebensmittel enthaltene Fett. Für Lebensmittel mit einem Fettgehalt bis zu 2 Gramm je 100 Gramm gilt stattdessen eine Höchstmenge von 0,001 Milligramm je Kilogramm des Gesamtgewichts des Lebensmittels.

8) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Gewicht der verwendeten Eier ohne Schale.

Liste B

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Quecksilber


1 | 2 | 3 |
Schadstoff | Höchstmengen
in Milligramm
pro Kilogramm | Lebensmittel |
Quecksilber (Hg) und Quecksilberverbindungen
insgesamt, berechnet als Quecksilber | 0,51) | Pulmonata2) und daraus hergestellte Erzeug-
nisse |

---

1) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Frischgewicht der essbaren Teile der Tiere.

2) Im Sinne der Neufassung der Leitsätze für Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus vom 27. November 2002 (BAnz. Nr. 46b vom 7. März 2003, GMBI 2003 S. 150, 157).

Liste C



 
Lösungsmittel

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1 | 2 | 3 |
Schadstoff | Höchstmengen
in Milligramm
pro Kilogramm | Lebensmittel |
1. Tetrachlorethen (Perchlorethylen) | jeweils | 0,11) | alle Lebensmittel2) |
2. Trichlorethen (Trichlorethylen) |
3. Trichlormethan (Chloroform) |
Summe der Stoffe 1. bis 3. | 0,21) | alle Lebensmittel2) |

---




1 | 2 | 3

Schadstoff | Höchstmengen
in Milligramm
pro Kilogramm | Lebensmittel

1. Tetrachlorethen (Perchlorethylen) | jeweils | 0,11) | alle Lebensmittel2)

2. Trichlorethen (Trichlorethylen)

3. Trichlormethan (Chloroform)

Summe der Stoffe 1. bis 3. | 0,21) | alle Lebensmittel2)


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1) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Gesamtgewicht der verzehrfähigen Teile in der Angebotsform.

vorherige Änderung

2) Ausgenommen die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (ABl. EG Nr. L 248 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 796/2002 der Kommission vom 6. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 128 S. 8), aufgeführten Olivenöle, soweit in der dortigen Tabellenspalte „Halogenierte Lösungsmittel mg/kg (*) (1)' abweichende Höchstgehalte aufgeführt sind.

__WZBW__




2) Ausgenommen sind alle Kategorien von Olivenölen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (ABl. EG Nr. L 248 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2003 der Kommission vom 6. November 2003 (ABl. EU Nr. L 295 S. 57).