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Änderung SHmV vom 26.07.2007

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§ 4 SHmV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2007 geltenden Fassung
SHmV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.07.2007 BGBl. I S. 1471
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Bezugnahme auf Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft


(Text neue Fassung)


vorherige Änderung

Die in § 3 in Bezug genommenen Anhänge der dort genannten Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Werden diese Anhänge geändert oder nach den in diesen Richtlinien vorgesehenen Verfahren an den technischen Fortschritt angepasst, sind sie in der geänderten oder angepassten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung nach Ablauf der in der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegten Anwendungsfrist anzuwenden. Die geänderte oder angepasste Fassung der Anhänge kann jedoch bereits ab Inkrafttreten der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie angewendet werden, soweit sich aus dem Gemeinschaftsrecht nicht anderes ergibt.