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Anlage II - Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchhändler/zur Buchhändlerin (BuchhdlAusbV k.a.Abk.)

V. v. 05.03.1998 BGBl. I S. 462; aufgehoben durch § 11 G. v. 15.03.2011 BGBl. I S. 422
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-252 Berufliche Bildung
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Anlage II (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Buchhändler/zur Buchhändlerin - Zeitliche Gliederung -


Anlage II wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.
der Ausbildungsbetrieb,

2.
Gegenstände des Buchhandels

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

5.2
Wareneingang, Lagerorganisation

in Verbindung mit der Berufsbildposition

3.1
Arbeitsabläufe und Arbeitstechniken, Lernziele a bis d,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

6.
Beschaffungsorganisation im Buchhandel,

9.
Bibliographie und Recherche

in Verbindung mit der Berufsbildposition

3.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Datenschutz und Datensicherheit

zu vermitteln.

2.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

4.
Marketing

und der Berufsbildposition

Werbung, Verkaufsförderung

der Schwerpunkte A bis C zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2
Stellung des Buchhandels in der Gesamtwirtschaft,

3.1
Arbeitsabläufe und Arbeitstechniken

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

5.1
Einkaufsplanung,

5.3
Warenwirtschaft

in Verbindung mit der Berufsbildposition

3.1
Arbeitsabläufe und Arbeitstechniken, Lernziele e und f,

zu vermitteln und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.5
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.6
Umweltschutz,

2.
Gegenstände des Buchhandels,

3.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Datenschutz und Datensicherheit

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

7.
Absatz

und je nach Schwerpunkt

a)
in Verbindung mit der Berufsbildposition

1.
Programmpolitik, Sortimentspolitik

des Schwerpunktes A. Sortiment oder

b)
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen

4.
Beschaffungsorganisation im Buchhandel,

5.
Absatz

des Schwerpunktes B. Verlag oder

c)
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen

3.
Absatz,

5.
Stellung des Buchhandels in der Gesamtwirtschaft

des Schwerpunktes C. Antiquariat

zu vermitteln und im Zusammenhang damit jeweils die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

3.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Datenschutz und Datensicherheit

fortzuführen.

3.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

10.
Rechnungswesen, Controlling

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

3.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Datenschutz und Datensicherheit

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig

a)
die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition des Schwerpunktes A. Sortiment

7.
Kundenbedürfnisse, kundenorientierte Kommunikation, Beratung

in Verbindung mit der Berufsbildposition

8.
Verlagswesen

zu vermitteln oder

b)
die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition des Schwerpunktes B. Verlag

1.
Verlagswirtschaft

in Verbindung mit der Berufsbildposition

8.1 Verlagswirtschaft

zu vermitteln oder

c)
die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition des Schwerpunktes C. Antiquariat

3.1
Kundenbedürfnisse, kundenorientierte Kommunikation, Beratung

in Verbindung mit der Berufsbildposition

8.1 Verlagswirtschaft

zu vermitteln und die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition des Schwerpunktes C. Antiquariat

3.
Absatz

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig

a)
die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen des Schwerpunktes A. Sortiment

3.
Einkaufsplanung,

4.
Wareneingang, Lagerorganisation,

5.
Warenwirtschaft,

6.
Beschaffungsorganisation im Buchhandel

zu vermitteln oder

b)
die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition des Schwerpunktes B. Verlag

2.
Herstellung

in Verbindung mit der Berufsbildposition

8.2
Herstellung

zu vermitteln oder

c)
die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen des Schwerpunktes C. Antiquariat

1.
Einkauf,

2.
Bibliographien und Nachschlagewerke

in Verbindung mit der Berufsbildposition

8.2
Herstellung

zu vermitteln

und im Zusammenhang damit jeweils die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.5
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.6
Umweltschutz,

3.
Arbeitsorganisation

fortzuführen.



 

Zitierungen von Anlage II Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchhändler/zur Buchhändlerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage II BuchhdlAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BuchhdlAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 BuchhdlAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im ...