Hinsichtlich der allgemeinen Regeln zur Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen gelten die §§
4 bis 9 der
Zuteilungsverordnung 2007 entsprechend. Dabei gelten §
4 Abs. 3 Satz 2, §
5 Abs. 2, §
7 Abs. 3, §
8 Satz 1 und §
9 Abs. 4 der
Zuteilungsverordnung 2007 jeweils mit der Maßgabe, dass nicht auf den Zuteilungsantrag, sondern auf die Datenmitteilung Bezug genommen wird. §
7 Abs. 2 und §
9 Abs. 3 der
Zuteilungsverordnung 2007 gelten nicht.