Änderung § 5 DEV 2012 vom 01.01.2016

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§ 5 DEV 2012 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 5 DEV 2012 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 12 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Zusätzliche Angaben für Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung


(Text alte Fassung)

1 Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von § 3 Abs. 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826), haben für die Kalenderjahre 2002 bis 2005 zusätzlich folgende produktionsbezogene Daten anzugeben:

(Text neue Fassung)

1 Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, haben für die Kalenderjahre 2002 bis 2005 zusätzlich folgende produktionsbezogene Daten anzugeben:

1. Nettostromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung pro Jahr,

2. Nettowärmeerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung pro Jahr,

3. in Kraft-Wärme-Kopplung bereitgestellte mechanische Arbeit pro Jahr,

4. Nettostromerzeugung pro Jahr,

5. Nettowärmeerzeugung pro Jahr,

6. bereitgestellte mechanische Arbeit pro Jahr,

7. Nutzungsgrad des Kraft-Wärme-Kopplungs-Prozesses,

8. Gesamtbrennstoffenergie.

2 Für die in den Nummern 1 bis 7 verwendeten Begriffe sind die Begriffsbestimmungen im Arbeitsblatt FW 308 - Zertifizierung von KWK-Anlagen - der Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft e.V. (BAnz. Nr. 218a vom 22. November 2002) maßgeblich. 3 Die im Arbeitsblatt FW 308 dargestellten Grundlagen und Rechenmethoden sind zu verwenden. 4 Sofern bei der Ermittlung der Angabe zu Nummer 1 das Nutzungsgradpotenzial des Kraft-Wärme-Kopplungs-Prozesses in Ansatz gebracht wurde, ist dieses an Stelle der Angabe zu Nummer 7 anzugeben.






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