§ 4 - Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BDGBMASKDV)

V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1584 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.11.2022 BGBl. I S. 2111
Geltung ab 20.07.2006; FNA: 2031-4-25 Disziplinarrecht
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§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 4 ändert mWv. 20. Juli 2006 BDGBuKBMinADV BDGBuKBMinGSDV

Diese Verordnung tritt am 20. Juli 2006 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 1. Februar 2002 (BGBl. I S. 618), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), und die Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 24. Februar 2003 (BGBl. I S. 300), geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), außer Kraft.



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