Änderung § 1 BDGBMASKDV vom 10.05.2016

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§ 1 BDGBMASKDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.05.2016 geltenden Fassung
§ 1 BDGBMASKDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.11.2022 BGBl. I S. 2111
(heute geltende Fassung) 
 
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§ 1 Zuständigkeitsübertragung


(Text neue Fassung)

§ 1 Übertragung von Befugnissen als oberste Dienstbehörde


(Textabschnitt unverändert)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales überträgt seine Befugnisse als oberste Dienstbehörde im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes (§ 83 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes) der Beamtinnen und Beamten

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1. der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der Mitglieder der Geschäftsführung der Regionaldirektionen auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit,



1. der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Zentrale und der Mitglieder der Geschäftsführungen der Regionaldirektionen auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit, der diese Befugnisse auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer Personal der Zentrale, die Vorsitzenden der Geschäftsführungen der Regionaldirektionen oder die Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen weiter übertragen kann,

2. der Deutschen Rentenversicherung Bund mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Direktoriums auf den Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund, der diese Befugnisse auf die Präsidentin oder den Präsidenten oder das Direktorium weiter übertragen kann,

3. der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mit Ausnahme der Ersten Direktorin oder des Ersten Direktors und der übrigen Mitglieder der Geschäftsführung auf den Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, der diese Befugnisse auf die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor oder die Geschäftsführung weiter übertragen kann,

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4. der Unfallversicherung Bund und Bahn mit Ausnahme der Ersten Direktorin oder des Ersten Direktors und das weitere Mitglied der Geschäftsführung nebst den Vertreterinnen und Vertretern, soweit nicht Beamtinnen und Beamte der Künstlersozialkasse betroffen sind, auf den Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn, der diese Befugnisse auf die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor oder die Geschäftsführung weiter übertragen kann,



4. der Unfallversicherung Bund und Bahn mit Ausnahme der Ersten Direktorin oder des Ersten Direktors und ihre oder seine Vertreterin oder ihre und sein Vertreter, soweit nicht Beamtinnen und Beamte der Künstlersozialkasse betroffen sind, auf den Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn, der diese Befugnisse auf die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor weiter übertragen kann,

5. der Künstlersozialkasse mit Ausnahme der Vertreterin oder des Vertreters der Ersten Direktorin oder des Ersten Direktors in Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung auf die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor der Unfallversicherung Bund und Bahn,

vorherige Änderung

6. der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau mit Ausnahme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Geschäftsführung und die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung auf den Vorstand der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, der diese Befugnisse auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsführung oder ein weiteres Mitglied der Geschäftsführung weiter übertragen kann.



6. der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau mit Ausnahme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Geschäftsführung und die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung auf den Vorstand der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, der diese Befugnisse auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsführung oder ein weiteres Mitglied der Geschäftsführung weiter übertragen kann,

7. den in Anlage 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch aufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften mit Ausnahme der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers oder der Mitglieder der Geschäftsführung auf den Vorstand der in Anlage 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch aufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften, der diese Befugnisse auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder ein Mitglied der Geschäftsführung weiter übertragen
kann.

(heute geltende Fassung) 
 



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