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§ 10 - DPMA-Verwaltungskostenverordnung (DPMAVwKostV)

V. v. 14.07.2006 BGBl. I S. 1586 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.02.2022 BGBl. I S. 171
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 424-4-9-3 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 10 Erstattung



(1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten sind unverzüglich zu erstatten.

(2) Bei der Erstattung von Beträgen, die ohne Rechtsgrund eingezahlt wurden (§ 6 Abs. 2), wird die Erstattungsgebühr einbehalten.



 

Zitierungen von § 10 DPMAVwKostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 DPMAVwKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DPMAVwKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 DPMAVwKostV Kostenansatz (vom 01.01.2014)
... die die Kosten angesetzt hat, trifft auch die Entscheidungen nach den §§ 9 und 10. Die Anordnung nach § 9 Abs. 1, dass Kosten nicht erhoben werden, kann in Patent-, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über das Register vergriffener Werke (VergWerkeRegV)
V. v. 10.04.2014 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190
§ 2 VergWerkeRegV Kosten (vom 01.06.2016)
... ein. (5) Die §§ 5, 6 Absatz 1, § 8 Absatz 2, § 10 Absatz 1, § 12 Absatz 1 und 4 sowie § 13 der DPMA-Verwaltungskostenverordnung sind ...