Das
Kaffeesteuergesetz vom
21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2199), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2924), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit in Höhe des Steuerwertes des voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in einem Monat insgesamt aus dem Kaffeeherstellungsbetrieb in den freien Verkehr entnommenen Kaffees zu leisten, wenn Anzeichen für eine Steuergefährdung erkennbar sind."
- b)
- In Absatz 5 werden die Wörter „oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird" gestrichen.
- 2.
- In § 9 Abs. 1 wird die Angabe „15. Tag" durch die Angabe „zehnten Tag" ersetzt.
- 3.
- In § 10 Abs. 1 werden die Wörter „ersten Tag des zweiten" durch die Angabe „20. Tag des" ersetzt.
- 4.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „15. Tag" durch die Angabe „20. Tag" ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „15. Tag" durch die Angabe „zehnten Tag" ersetzt und werden die Wörter „und die Steuer spätestens am ersten des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats entrichtet" gestrichen.
- c)
- In Absatz 6 werden die Wörter „oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird" gestrichen.
- 5.
- § 12 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 11 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 und 6 gelten entsprechend."
Artikel 4 BranntwMonGuaÄndG Inkrafttreten ... 1 Nr. 17 Buchstabe b, Nr. 18 bis 20, 22 und 23, Artikel 2 Nr. 1 bis 5, 7 und 8 sowie Artikel 3 Nr. 1 bis 3, 4 Buchstabe a und b sowie Nr. 5 treten am 1. Januar 2007 in Kraft. ...
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2830; 2007 I 498