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§ 1 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2006 (ERP-WPG 2006 k.a.Abk.)

§ 1



Der diesem Gesetz beigefügte, nach § 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 640-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) geändert worden ist, aufgestellte Wirtschaftsplan - Teil I des Gesamtplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2006 - wird in Einnahmen und Ausgaben auf 5 016 750 000 Euro festgestellt.



 

Zitierungen von § 1 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2006

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ERP-WPG 2006 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERP-WPG 2006 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ERP-WPG 2006
... ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.  ...