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§ 6 - Erholungsnutzungsrechtsgesetz (ErholNutzG)

Artikel 2 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2538, 2548
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 403-24 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 6 Dauer des Erbbaurechts



Die Dauer des Erbbaurechts beträgt vom Vertragsabschluß an 30 Jahre.



 

Zitierungen von § 6 ErholNutzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ErholNutzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErholNutzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ErholNutzG Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts
... eines Erbbaurechts verlangen, wenn der Inhalt des Angebots den Bestimmungen der §§ 3 bis 8 ...