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§ 6 - Erholungsnutzungsrechtsgesetz (ErholNutzG)
Artikel 2 G. v. 21.09.1994
BGBl. I S. 2538
, 2548
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 403-24
Nebengesetze zum Sachenrecht
Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 2 Vorschriften zitiert
§ 5
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§ 7
§ 6 Dauer des Erbbaurechts
§ 6 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die Dauer des Erbbaurechts beträgt vom Vertragsabschluß an 30 Jahre.
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Zitierungen von
§ 6 ErholNutzG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ErholNutzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ErholNutzG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 2 ErholNutzG Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts
... eines Erbbaurechts verlangen, wenn der Inhalt des Angebots den Bestimmungen der §§ 3
bis
8 ...
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