Das
Gesetz über Steuerstatistiken vom
11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 20 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 2a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Das Statistische Bundesamt darf an die statistischen Ämter der Länder die ihren jeweiligen Erhebungsbereich betreffenden Einzelangaben für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene übermitteln."
- 2.
- Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:
„§ 2b Statistische Aufbereitung von Daten aus der Körperschaft- und Gewerbesteuer
(1) Die Länderfinanzverwaltungen übermitteln die im Rahmen des automatisierten Besteuerungsverfahrens vorhandenen Angaben zur Körperschaft- und Gewerbesteuer jährlich an das Bundesministerium der Finanzen. Die statistische Aufbereitung dieser Daten wird, erstmals für das Veranlagungsjahr 2004, dem Statistischen Bundesamt übertragen.
(2) §
2a Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden."
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150