Artikel 3 - Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes (AgrStatGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Neufassung des Agrarstatistikgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Agrarstatistikgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 AgrStatGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrStatGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Agrarstatistikgesetzes
B. v. 19.07.2006 BGBl. I S. 1662
Bekanntmachung AgrStatGNB 2006
... Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des ...


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