§ 15 Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten der Baumobstanbauerhebung sind die Betriebe nach §
91 Abs. 1, deren Baumobstflächen mindestens 0,5 Hektar betragen.
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interne Verweise§ 92 AgrStatG Hilfsmerkmale (vom 19.11.2022) ... in Nummer 6 genannten Flächen, 8. die Belegenheit der Baumobstflächen nach § 15 und der Felder nach § 47 Abs. 1, 9. der Name und die Registriernummer des ...
§ 93 AgrStatG Auskunftspflicht (vom 19.11.2022) ... § 11a für die Gemüseerhebung, nach § 12 für die Baumschulerhebung, nach § 15 für die Baumobstanbauerhebung, nach § 17a für die Strauchbeerenerhebung, nach ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenZweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2441
Artikel 1 2. AgrStatGÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes ... und Berichtszeitpunkt Unterabschnitt 7 Baumobstanbauerhebung § 15 Erhebungseinheiten § 16 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, ... von mindestens 0,5 Hektar; nicht mit einzubeziehen sind" ersetzt. 7. In § 15 wird die Angabe „Nummer 1" gestrichen und die Angabe „30 Ar" wird durch die ... 11a für die Gemüseerhebung, nach § 12 für die Baumschulerhebung, nach § 15 für die Baumobstanbauerhebung, nach § 17a für die Strauchbeerenerhebung, nach ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
Artikel 1 2. AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes ... und Berichtszeitpunkt Unterabschnitt 6 Baumobstanbauerhebung § 15 Erhebungseinheiten § 16 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, ... 6 genannten Flächen, 8. die Belegenheit der Baumobstflächen nach § 15 und der Felder nach § 47 Abs. 1, 9. der Name und die Registriernummer des ... und Zierpflanzenerhebung, nach § 12 für die Baumschulerhebung, nach § 15 für die Baumobstanbauerhebung, nach § 18 Abs. 1 für die Erhebung über die ...
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