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§ 91 - Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)

neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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§ 91 Erhebungseinheiten



(1) Soweit auf diese Vorschrift verwiesen wird, sind Betriebe landwirtschaftliche Betriebe im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1091.

(1a) Erhebungseinheiten sind, soweit nichts anderes bestimmt ist:

1.
Betriebe im Sinne von Absatz 1 mit mindestens

a)
fünf Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche,

b)
zehn Rindern,

c)
50 Schweinen oder zehn Zuchtsauen,

d)
20 Schafen,

e)
20 Ziegen,

f)
1.000 Haltungsplätzen für Geflügel,

g)
0,5 Hektar Hopfenfläche,

h)
0,5 Hektar Tabakfläche,

i)
ein Hektar Dauerkulturfläche im Freiland,

j)
jeweils 0,5 Hektar Rebfläche, Baumschulfläche oder Obstfläche,

k)
0,5 Hektar Gemüse- oder Erdbeerfläche im Freiland,

l)
0,3 Hektar Blumen- oder Zierpflanzenfläche im Freiland,

m)
0,1 Hektar Fläche unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen oder

n)
0,1 Hektar Produktionsfläche für Speisepilze,

2.
Betriebe mit mindestens zehn Hektar Waldfläche.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind von Betrieben, die mindestens eine Bedingung des Absatzes 1a erfüllen, alle Merkmale der betreffenden Erhebungen anzugeben.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist ein Betrieb im Sinne dieses Gesetzes eine technisch-wirtschaftliche Einheit mit einer einheitlichen Betriebsführung. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich.

(4) Besteht ein Betrieb aus mehreren voneinander entfernt liegenden Betriebsteilen, die einheitlich bewirtschaftet werden, sind die Meldungen nach § 1 für den gesamten Betrieb dort abzugeben, wo sich der Betriebssitz befindet.

(4a) Betriebssitz ist das Grundstück, auf dem sich die Wirtschaftsgebäude des Betriebs befinden. Befinden sich Wirtschaftsgebäude des Betriebs auf mehreren Grundstücken, ist Betriebssitz das Grundstück, auf dem sich das wichtigste oder die in ihrer Gesamtheit wichtigsten Wirtschaftsgebäude befinden. Hat der Betrieb kein Wirtschaftsgebäude, so ist das Grundstück Betriebssitz, von dem aus der Betrieb geleitet wird.

(5) Gehören mehrere Betriebe zu einem Unternehmen, geben die Unternehmen, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Meldungen für jeden ihrer inländischen Betriebe ab. Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind unter einheitlicher und selbständiger Führung stehende wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Einheiten. Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu melden.

(6) Werden die nach diesem Gesetz angeordneten Erhebungen als Stichprobenerhebungen durchgeführt, erfolgt die Auswahl der Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Auswahlverfahren.



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Frühere Fassungen von § 91 AgrStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.07.2019Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
vom 08.07.2019 BGBl. I S. 1034
aktuell vorher 13.12.2014Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
vom 05.12.2014 BGBl. I S. 1975
aktuell vorher 09.12.2011Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
vom 04.12.2011 BGBl. I S. 2441
aktuell vorher 01.01.2010Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
vom 06.03.2009 BGBl. I S. 438
aktuell vorher 12.03.2009Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
vom 06.03.2009 BGBl. I S. 438
aktuell vorher 25.07.2006Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
vom 19.07.2006 BGBl. I S. 1659
aktuellvor 25.07.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 91 AgrStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 91 AgrStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 AgrStatG Erhebungseinheiten (vom 19.11.2022)
... der Bodennutzungshaupterhebung sind: 1. die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nr. 1 Buchstabe a bis m , 2. in Bayern: gemeinschaftlich genutzte Flächen von mindestens fünf Hektar ...
§ 9 AgrStatG Erhebungseinheiten (vom 09.12.2011)
... der Zierpflanzenerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1, deren Flächen, auf denen Blumen oder Zierpflanzen oder deren jeweilige Jungpflanzen ...
§ 11a AgrStatG Erhebungseinheiten (vom 09.12.2011)
... der Gemüseerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1 1. mit Flächen von mindestens 0,5 Hektar im Freiland oder mindestens 0,1 ...
§ 12 AgrStatG Erhebungseinheiten (vom 09.12.2011)
... der Baumschulerhebung (Baumschulen) sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1 mit Baumschulflächen von mindestens 0,5 Hektar; nicht mit einzubeziehen sind ...
§ 15 AgrStatG Erhebungseinheiten (vom 09.12.2011)
... der Baumobstanbauerhebung sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1, deren Baumobstflächen mindestens 0,5 Hektar betragen.  ...
§ 17a AgrStatG Erhebungseinheiten (vom 09.12.2011)
... der Strauchbeerenerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1 mit Strauchbeerenflächen von mindestens 0,5 Hektar im Freiland oder mindestens 0,1 ...
§ 18 AgrStatG Erhebungseinheiten (vom 09.12.2011)
... Erhebungseinheiten der Erhebung über die Viehbestände sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nr. 1 mit Tierbeständen, die für die jeweilige Tierart mindestens die dort in ...
§ 25 AgrStatG Erhebungseinheiten (vom 16.07.2019)
... der Agrarstrukturerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nummer 1 ...
§ 29 AgrStatG Erhebungseinheiten (vom 16.07.2019)
... der Strukturerhebung der Forstbetriebe sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nummer 2 , sofern sie keine der in § 91 Absatz 1a Nummer 1 genannten Bedingungen ... der Forstbetriebe sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nummer 2, sofern sie keine der in § 91 Absatz 1a Nummer 1 genannten Bedingungen ...
§ 46 AgrStatG Ernte- und Betriebsberichterstattung (vom 13.12.2014)
... 1 können in jedem Jahr bei höchstens 14.000 landwirtschaftlichen Betrieben nach § 91 Absatz 1a Nr. 1 oder bei Baumobst für höchstens 0,5 vom Hundert der Anbauflächen ...
§ 47 AgrStatG Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung (vom 13.12.2014)
... Bremen und Hamburg, auf höchstens 10.000 Feldern landwirtschaftlicher Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nr. 1 durchgeführt. Der Berichtszeitraum ist das laufende Kalenderjahr.  ...
§ 92 AgrStatG Hilfsmerkmale (vom 19.11.2022)
...  2. die Vor- und Familiennamen oder Firmen sowie Anschriften der Inhaber der Betriebe nach § 91 Absatz 1a , soweit sie nicht schon unter Nummer 1 fallen, 2a. Namen, Rufnummern und Adressen ...
§ 94a AgrStatG Verordnungsermächtigung (vom 19.11.2022)
... Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist; 2. die Werte nach § 91 Absatz 1a Nr. 1 Buchstabe a bis n neu festzulegen; 3. die Grundsätze für die Durchführung der Besonderen ...
§ 97 AgrStatG Betriebsregister (vom 19.11.2022)
... und Unternehmen nach den §§ 49, 52, 55, 68a, 75a Nr. 2 und 3, §§ 79 und 91 Absatz 1a sowie der Auskunftspflichtigen nach § 93 Abs. 2 Nr. 4, 1a. Namen, Rufnummern und ... regionale Zuordnungen, 3. die Lagekoordinaten des Betriebssitzes von Betrieben nach § 91 Absatz 1a , und zwar a) die geografischen Koordinaten und b) die Koordinaten nach dem ... des Kreises der zu Befragenden und der Schichtzugehörigkeit der Erhebungseinheiten nach § 91 Absatz 1a in Stichprobenerhebungen erforderlich sind, 12. die Art der Bewirtschaftung des ... übermitteln den statistischen Ämtern der Länder für Erhebungseinheiten nach § 91 Absatz 1a Nummer 1 Buchstabe b bis f zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1975
Artikel 1 3. AgrStatGÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... dieser Verordnung." b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. 10. In § 91 Absatz 1a Nummer 1 Buchstabe f werden die Wörter „Stück Geflügel" durch ... den statistischen Ämtern der Länder für Erhebungseinheiten nach § 91 Absatz 1a Nummer 1 Buchstabe b bis f jährlich auf Ersuchen die Angaben zu den Hilfs- und ...

Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Lebensmittelspezialitätengesetzes
G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Artikel 1 AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
...  4. In § 6 Nummer 1 werden nach den Wörtern „ § 91 Absatz 1a Nummer 1" die Wörter „Buchstabe a bis m" eingefügt. 5. In ...

Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 19.07.2006 BGBl. I S. 1659
Artikel 1 AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... nach Satz 1 pseudonymisierte Proben der einbezogenen Pflanzenarten." 7. Dem § 91 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „oder Flächen in gutem landwirtschaftlichem ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1034
Artikel 1 4. AgrStatGÄndG
... Erhebungseinheiten Erhebungseinheiten der Agrarstrukturerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nummer 1 . § 26 Erhebungszeitraum Die Agrarstrukturerhebung wird im ersten ... Erhebungseinheiten der Strukturerhebung der Forstbetriebe sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nummer 2 , sofern sie keine der in § 91 Absatz 1a Nummer 1 genannten Bedingungen erfüllen. ... der Forstbetriebe sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nummer 2, sofern sie keine der in § 91 Absatz 1a Nummer 1 genannten Bedingungen erfüllen. § 30 Periodizität Die ... Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22)" ersetzt. 6. § 91 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) ... übermitteln den statistischen Ämtern der Länder für Erhebungseinheiten nach § 91 Absatz 1a Nummer 1 Buchstabe b bis f zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,  ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2441
Artikel 1 2. AgrStatGÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
...  Erhebungseinheiten der Zierpflanzenerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1, deren Flächen, auf denen Blumen oder Zierpflanzen oder deren jeweilige Jungpflanzen ... Erhebungseinheiten der Gemüseerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1 1. mit Flächen von mindestens 0,5 Hektar im Freiland oder mindestens 0,1 ... die Unterabschnitte 6 und 7. 6. In § 12 werden die Wörter „nach § 91 Absatz 1 Nummer 1 mit Flächen, auf denen Baumschulgewächse herangezogen werden mit ... herangezogen werden mit Ausnahme von" durch die Wörter „nach § 91 Absatz 1 mit Baumschulflächen von mindestens 0,5 Hektar; nicht mit einzubeziehen sind" ... Erhebungseinheiten der Strauchbeerenerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1 mit Strauchbeerenflächen von mindestens 0,5 Hektar im Freiland oder mindestens 0,1 ... 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Erhebungseinheiten, die keine der in § 91 Absatz 1a Nummer 1 genannten Bedingungen erfüllen, werden nur für die Jahre 2010 und ... Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 91 Absatz 1" durch die Angabe „§ 91 Absatz 1a" ersetzt. bb) Das ... aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 91 Absatz 1" durch die Angabe „§ 91 Absatz 1a" ersetzt. bb) Das Wort „Obst" wird jeweils durch das Wort ... gesondert in der Untergliederung nach Satz 2 anzugeben." 23. § 91 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 ... „91 Absatz 1a" ersetzt. bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 91 Absatz 1" durch die Angabe „§ 91 Absatz 1a" ersetzt. cc) In ... bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 91 Absatz 1" durch die Angabe „§ 91 Absatz 1a" ersetzt. cc) In Nummer 6 werden die Wörter „, der ... Rohholzeinschnitt" gestrichen. dd) In Nummer 11 werden die Angabe „§ 91 Absatz 1" durch die Angabe „§ 91 Absatz 1a" und der Punkt am Ende durch ein ... In Nummer 11 werden die Angabe „§ 91 Absatz 1" durch die Angabe „§ 91 Absatz 1a" und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. ee) Folgende Nummer 12 ... 1 Satz 1, § 92 Nummer 2 sowie § 94a Nummer 2 wird jeweils die Angabe „§ 91 Absatz 1" durch die Angabe „§ 91 Absatz 1a" ... Nummer 2 wird jeweils die Angabe „§ 91 Absatz 1" durch die Angabe „§ 91 Absatz 1a" ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
Artikel 1 2. AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... und Berichtszeitraum Teil 3 Gemeinsame Vorschriften § 91 Erhebungseinheiten § 92 Hilfsmerkmale § 93 Auskunftspflicht ... Erhebungseinheiten der Bodennutzungshaupterhebung sind: 1. die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1, 2. in Bayern: gemeinschaftlich genutzte Flächen von mindestens ... Erhebungseinheiten der Agrarstrukturerhebung sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1. § 26 Erhebungsart und Erhebungsprogramm (1) Die ... 2013 und 2016 allgemein erhoben. (3) Bei Erhebungseinheiten, die keine der in § 91 Abs. 1 Nr. 1 genannten Bedingungen erfüllen, werden nur die Angaben nach § 27 Abs. 1 Nr. ... der Haupterhebung der Landwirtschaftszählung sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1. § 29 Erhebungsart Es werden die Angaben aus der ... der Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1. § 32 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungsmerkmale, ... durch das Wort „Kalenderjahres" ersetzt. 15. § 91 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ... die Vor- und Familiennamen oder Firmen sowie Anschriften der Inhaber der Betriebe nach § 91 Abs. 1, soweit sie nicht schon unter Nummer 1 fallen, 3. die Anschrift des ... und Unternehmen nach den §§ 49, 52, 55, 75a Nr. 2 und 3, §§ 79, 82, 88 und 91 Abs. 1 sowie der Auskunftspflichtigen nach § 93 Abs. 2 Nr. 4 und 5, 2. die ... Zuordnungen, 3. die Lagekoordinaten des Betriebssitzes von Betrieben nach § 91 Abs. 1, und zwar a) die geografischen Koordinaten und b) die Koordinaten ... Kreises der zu Befragenden und der Schichtzugehörigkeit der Erhebungseinheiten nach § 91 Abs. 1 in Stichprobenerhebungen erforderlich sind. Die Aufnahme von Angaben zu anderen ... 24 Abs. 1 Nr. 2) werden im Zeitraum März bis September 2009 bei den Betrieben nach § 91 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung und bei Betrieben mit einer ... und Hühnern zusätzlich nach Alter, Geschlecht und Nutzungszweck. (2) § 91 Abs. 4 sowie § 93 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. Für die ... Erhebungseinheiten der Bodennutzungshaupterhebung 2009 sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 und in den Ländern Baden-Württemberg und Bayern gemeinschaftlich genutzte ...
Artikel 2 2. AgrStatGuaÄndG Weitere Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... Erhebungseinheiten der Erhebung über die Viehbestände sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 mit Tierbeständen, die für die jeweilige Tierart mindestens die dort in ... liegt die Erhebungsgrenze bei mindestens zehn Beschäftigten." 8. § 91 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Erhebungseinheiten sind, soweit nichts ...