(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Brütereien sind:
- 1.
- die Zahl der eingelegten Bruteier zur Erzeugung von Hühnern, Enten, Gänsen, Truthühnern und Perlhühnern sowie die Zahl der geschlüpften Küken, bei Hühnern auch nach Nutzungsrichtung und Verwendungszweck,
- 2.
- zusätzlich das Fassungsvermögen der Brutanlagen ausschließlich des Schlupfraumes.
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 ist der jeweilige Monat, für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Nr. 2 der Monat Dezember.
§ 97 AgrStatG Betriebsregister (vom 19.11.2022) ... 2 und § 33 Absatz 2 Nummer 2), 5. Erhebungsmerkmale der Geflügelstatistik ( § 51 Absatz 1 , § 54 Absatz 1, § 57 Absatz 1), 6. Erhebungsmerkmale der Aquakulturstatistik ...
G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1975
Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
Artikel 1 2. AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes ... § 50 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale § 51 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum Unterabschnitt 3 Erhebung in Unternehmen mit ... landwirtschaftliche Produktionsmethoden (§ 32 Abs. 2), der Geflügelstatistik (§ 51 Abs. 1, § 54 Abs. 1, § 57 Abs. 1), der Rebflächenerhebung (§ 71 Abs. 1), der ...